Branntweinsteuer von 13 Euro oder Biersteuer von 0,10 Euro. Zweiteres gilt nur für Flüssiges, das wie Bier aussieht und auch so schmeckt
Redaktion
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München - Bierähnliche Getränke müssen nach Bier schmecken und auch die entsprechende Farbe haben, um bei der Besteuerung entsprechend eingestuft zu werden. Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) gab in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung dem Anliegen der Zollverwaltung Recht, wonach ein Vorprodukt mit der höheren Branntweinsteuer belegt werden konnte, bei dem es sich um eine aus Bier herausgefilterte klare Flüssigkeit handelte.
Die alkoholhaltige Flüssigkeit, die nach Darstellung des Gerichts nur noch schwach bitter schmeckte, wurde mit der Beschreibung "malt beer base" aus den Niederlanden importiert und in Deutschland mit Limonade zur Herstellung eines alkoholhaltigen Mischgetränkes verwendet.
Erstinstanzliches Urteil aufgehoben
Das höchste deutsche Finanzgericht hob mit der Entscheidung das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf, in dem das Erzeugnis wegen seiner Herstellung im Bier-Brauverfahren noch als Bier eingestuft wurde. Nach der BFH-Entscheidung ist das Vorprodukt dagegen ein Alkohol-Wasser-Gemisch, das der Branntweinsteuer von 13 Euro pro Liter reinen Alkohols anstatt der Biersteuer von rund 0,10 Euro pro Liter unterliege.
Entscheidend sei, wie das Erzeugnis aussehe und wie es schmecke, erklärte das Gericht. Ein Produkt, dem die typischen Bitterstoffe im wesentlichen entzogen seien und das auch nicht mehr die typische Farbe habe, könne nicht mehr als Bier angesehen werden. Dass das Ausgangsprodukt Bier gewesen sei, sei dagegen unerheblich. (APA/Reuters)
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