Wien - Die unterschiedlichen Passagen der Anträge von Regierung und SPÖ zur verfassungsrechtlich abgesicherten Novelle zum Volksgruppengesetz im Wortlaut:

ÖVP:

5. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 2b und 2c werden durch folgende §§ 2b bis 2d ersetzt:

"§ 2b. (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet des § 2a können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung, der in Betracht kommenden Gemeinde und des in Betracht kommenden Volksgruppenbeirates innerhalb des autochthonen Siedlungsgebietes einer Volksgruppe weitere Gebietsteile festgelegt werden, in denen topographische Bezeichnungen von Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zweisprachig anzubringen sind, wenn

1. der Anteil der in der betreffenden Ortschaft mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldeten Volksgruppenangehörigen mindestens 10% beträgt, wobei für die Ermittlung dieses Prozentsatzes § 2a Abs. 2 Z 2 sinngemäß gilt, und 2. mindestens 10% der Personen, die in der betreffenden Ortschaft mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind und denen das Wahlrecht zum Gemeinderat zukommt, die Erlassung einer solchen Verordnung in einer an die Bundesregierung gerichteten Petition verlangen. Die Petition ist bei der in Betracht kommenden Landesregierung einzubringen und von dieser an die Bundesregierung weiterzuleiten. Im Falle divergierender Stellungnahmen hat die Bundesregierung Maßnahmen zur Konsensfindung zu setzen.

7. § 4 Abs. 2 lautet:

"(2) Zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates können nur Personen bestellt werden, die zum Nationalrat wählbar sind und 1. Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers sind oder 2. von einer Vereinigung vorgeschlagen wurden, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist, oder 3. von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft vorgeschlagen wurden."

SPÖ:

5. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 2b und 2c werden durch folgende §§ 2b bis 2d ersetzt:

"§ 2b. (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet des § 2a können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates innerhalb des autochthonen Siedlungsgebietes einer Volksgruppe weitere Gebietsteile festgelegt werden, in denen topographische Bezeichnungen von Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zweisprachig anzubringen sind, wenn mindestens 10 % der Personen, die in der betreffenden Ortschaft mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind und denen das Wahlrecht zum Gemeinderat zukommt, die Erlassung einer solchen Verordnung in einer an die Bundesregierung gerichteten Petition verlangen.

Die Petition ist bei der in Betracht kommenden Landesregierung einzubringen und von dieser an die Bundesregierung weiterzuleiten. Bevor die Bundesregierung eine Verordnung erlässt, hat sie die in Betracht kommende Landesregierung, die in Betracht kommende Gemeinde und den in Betracht kommenden Volksgruppenbeirat anzuhören.

7. (Verfassungsbestimmung) § 2e (neu) wird folgender § 2f angefügt:

"§ 2f. (1) (Verfassungsbestimmung) Stellt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag einer Vereinigung, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist (§ 4 Abs. 2 Z 2 Volksgruppengesetz), oder eines Volksgruppenbeirates (§ 3 Volksgruppengesetz) fest, dass entgegen §§ 2a bis 2c [ab 2009: § 2d] topografische Bezeichnungen nicht angebracht sind, hat er in seinem Erkenntnis die Bundesregierung zu verpflichten, die zur Beseitigung der Rechtsverletzung erforderlichen Rechtsakte und sonstigen Akte zu setzen, auch wenn diese sonst in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen." (APA)