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Ortstafeln in Kärnten: sicher noch länger eine Baustelle.

Foto: Reuters
Wien - Der Entwurf der Koalitionsparteien für die neue Ortstafelregelung hat einen Haken: Zwar sieht er die Aufstellung von insgesamt 141 zweisprachigen Ortstafeln vor. Die letzten 48 müssten jedoch - unter Ausreizung aller Fristen - erst ab Mitte 2011 errichtet werden. Die vorige Woche von ÖVP und BZÖ beschlossene neue Kärntner Ortstafelverordnung (sie sieht nur 93 zweisprachige Schilder vor) könnte dem der APA vorliegenden Entwurf zufolge nämlich bis Ende 2009 unverändert in Kraft bleiben.

Verordnung in dreieinhalb Jahren

Hintergrund: Die vorige Woche beschlossene Ortstafelverordnung sieht für Kärnten 93 zweisprachige Ortsschilder vor - 77 davon stehen bereits, 16 sind ausständig und müssten theoretisch demnächst errichtet werden. Auf die endgültig vorgesehene Zahl von 141 würden dann aber immer noch 48 Ortstafeln fehlen - und dies könnte auch noch einige Jahre so bleiben. Denn die für deren Aufstellung nötige Verordnung müsste laut dem Entwurf erst "spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009" erlassen werden - also erst in dreieinhalb Jahren.

Und auch dann müssten die zusätzlichen 48 zweisprachigen Ortstafeln nicht sofort errichtet werden. Im Gesetzesentwurf sind nämlich weitere Fristen vorgesehen, die nach Beschluss der Verordnungen zu laufen beginnen: Bei einem Volksgruppen-Anteil von 25 Prozent ist die Ortstafel binnen eineinhalb Jahren aufzustellen, bei 20 Prozent nach zweieinhalb Jahren und bei zehn Prozent nach dreieinhalb Jahren. Längstens könnten bis zur Aufstellung aller 141 Ortstafeln also noch sieben Jahre vergehen.

Kritik von Verfassungsexperten

Kritik an den langen Übergangsfristen im Regierungs-Entwurf für die neue Kärntner Ortstafelregelung kommt auch vom Verfassungsrechtler Dieter Kolonovits. "Wenn man es ausreizt wäre es möglich, dass bis Ende 2009 nichts passiert", betont der Jurist im Gespräch mit der APA.

Auch abgesehen von den Fristen fällt die Beurteilung des Verfassungsexperten zwiespältig aus: Die "Formel 15/10" sei "nicht besonders minderheitenfreundlich aber im Rahmen des Staatsvertrags", sagt Kolonovits. "Mit dem Maßstab der Auslegung des Verfassungsgerichtshofs hat das nicht viel zu tun", kritisiert der Jurist - aber natürlich habe der Gesetzgeber in dieser Frage "einen bestimmten Spielraum". Und: "Das ist staatsvertragskonform."

Im Zusammenhang mit der "Öffnungsklausel" verweist Kolonovits darauf, dass diese nur dann verpflichtend greife, wenn Land, Gemeinde und Volksgruppenbeirat keinen Einspruch einlegen. "Als Umsetzung des VfGH-Erkenntnisses kann man das nicht bezeichnen. Aber das ist halt ein anderer Maßstab", so der Verfassungsrechtler. (APA)