Bregenz - Die Vorarlberger Landesregierung wird nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs in Sachen Bodensee-Schnellstraße S18 einen offenen, konsensorientierten Planungsprozess unter der Federführung der staatlichen Straßenbaugesellschaft Asfinag einleiten. Die Planung für eine Alternative zu der vom VfGH als rechtswidrig erkannten Trasse soll im Herbst beginnen, sagte Straßenbau-Landesrat Manfred Rein (V) am Montagnachmittag.

Rein zeigte sich nach der VfGH-Entscheidung erleichtert darüber, "dass nun eine klares Urteil da ist". Nun werde man möglichst schnell in einen offenen Planungsprozess einsteigen. Dass dabei die Asfinag die Federführung übernehmen werde, sei mit der Straßenbaugesellschaft bereits abgesprochen. Rein rechnete damit, dass rund vier bis fünf Jahre vergehen werden, bis wieder eine diskussionsfähige, vorgeprüfte Variante auf dem Tisch liegen wird.

Der VfGH hat am Montag die Trassenführung der geplanten S18 für rechtswidrig erklärt, weil die Straße mitten durch ein Vogelschutzgebiet ("Wachtelkönig") geführt hätte. Die seit 30 Jahren diskutierte Schnellstraße sollte auf sieben Kilometern Länge die Rheintalautobahn A14 mit dem Schweizer Autobahnnetz verbinden und die Stadt Bregenz und die umliegenden Gemeinden Lochau, Hard, Fußach und Höchst vom Transitverkehr entlasten.

Recht bekommen

Zwei Anrainer-Gemeinden - die Schweizer Ortsgemeinde Au und die Marktgemeinde Lustenau - hatten die 1997 erlassene Trassenverordnung für die S18 beim Verfassungsgerichtshof angefochten und nun Recht bekommen. Begründung: Zwar hält die geplante Straße einen Mindestabstand von 150 Metern zum etwas weiter nördlich gelegenen Landschaftsschutzgebiet "Lauteracher Ried" - sehr wohl betroffen sind allerdings andere schützenswerte Gebiete. Dies wurde bei den Planungsarbeiten nicht ausreichend berücksichtigt.

Die Verfassungsrichter urteilen nun, dass in dieser Region "ein zusammenhängendes besonderes Schutzgebiet besteht, das neben dem 'Lauteracher Ried' im engeren Sinn auch die Gebietsteile 'Soren' und 'Gleggen-Köblern' umfasst". Und anders als bei der "Lauteracher Ried" ist zum nördlich gelegenen "Soren" sowie zum südlich gelegenen "Eichwald" und "Gleggen-Köblern" kein Mindestabstand zur Trasse eingeplant - die Gebiete schließen direkt an die geplante Straße an und wurden wegen des dort heimischen "Wachtelkönigs" auch vom Europäischen Gerichtshof als schützenswert erachtet.

Da bei der Planung der Bodensee-Schnellstraße lediglich die "Lauteracher Ried" berücksichtigt wurde, nicht jedoch die anderen in das Vogelschutzgebiet einzubeziehenden Regionen, waren die "Überlegungen zur 'Umweltverträglichkeit' der dann verordneten Trasse für die gehörige Entscheidungsfindung (...) unzureichend", urteilen die Verfassungsrichter. Den Anträgen auf Aufhebung eines Teils der Trasse wurde daher stattgegeben, "wiewohl die Rechtswidrigkeit die gesamte Trasse betrifft". (APA)