Brüssel/Luxemburg - EU-Staaten dürfen Kinder von
Einwanderern, die älter als zwölf Jahre sind, auf deren
Integrationsfähigkeit prüfen und Fristen bis zu drei Jahre für die
Familienzusammenführung setzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in
Luxemburg hat heute, Dienstag, eine Klage des Europäischen Parlaments
(Rechtssache C-540/03) abgewiesen, das in diesen Bestimmungen einen
Verstoß gegen Grundrechte wie das Recht auf Achtung des
Familienlebens sowie das Diskriminierungsverbot gesehen hatte.
Nach Ansicht des EuGH verstößt die EU-Richtlinie, in der diese
Bestimmungen enthalten sind, "nicht gegen das Grundrecht auf Achtung
des Familienlebens, die Verpflichtung zur Berücksichtigung des
Kindeswohls oder das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters".
Richtlinie
Die EU-Staaten haben sich im September 2003 auf eine Richtlinie
geeinigt, mit der gemeinsame Regeln für die Familienzusammenführung
geschaffen wurden. Allerdings ist in dem EU-Gesetz vorgesehen, dass
die Mitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften wie Wartefristen von
maximal zwei respektive drei Jahren für die Familienzusammenführung
erlassen dürfen. Weiters können die Staaten bei Kindern über zwölf
Jahren, die unabhängig vom Rest ihrer Familie ankommen, prüfen, ob
diese die Integrationskriterien erfüllen.
Das EU-Parlament, das dabei nur Anhörungs-, aber kein
Mitspracherecht hat, hatte vor allem gegen diesen "Integrationstest"
Nichtigkeitsklage eingebracht. Auch das Flüchtlingshilfswerk der
Vereinten Nationen (UNHCR) hatte damals die Richtlinien kritisiert.
Die EuGH-Generalanwältin hatte in ihrem Schlussantrag im Vorjahr die
Zulässigkeit der Klage in Frage gestellt, weil nur Teile der
Richtlinie betroffen waren. Die EuGH-Richter folgten dieser Ansicht
nicht. (APA)