Brüssel/Luxemburg - EU-Staaten dürfen Kinder von Einwanderern, die älter als zwölf Jahre sind, auf deren Integrationsfähigkeit prüfen und Fristen bis zu drei Jahre für die Familienzusammenführung setzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat heute, Dienstag, eine Klage des Europäischen Parlaments (Rechtssache C-540/03) abgewiesen, das in diesen Bestimmungen einen Verstoß gegen Grundrechte wie das Recht auf Achtung des Familienlebens sowie das Diskriminierungsverbot gesehen hatte.

Nach Ansicht des EuGH verstößt die EU-Richtlinie, in der diese Bestimmungen enthalten sind, "nicht gegen das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens, die Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls oder das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters".

Richtlinie

Die EU-Staaten haben sich im September 2003 auf eine Richtlinie geeinigt, mit der gemeinsame Regeln für die Familienzusammenführung geschaffen wurden. Allerdings ist in dem EU-Gesetz vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften wie Wartefristen von maximal zwei respektive drei Jahren für die Familienzusammenführung erlassen dürfen. Weiters können die Staaten bei Kindern über zwölf Jahren, die unabhängig vom Rest ihrer Familie ankommen, prüfen, ob diese die Integrationskriterien erfüllen.

Das EU-Parlament, das dabei nur Anhörungs-, aber kein Mitspracherecht hat, hatte vor allem gegen diesen "Integrationstest" Nichtigkeitsklage eingebracht. Auch das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) hatte damals die Richtlinien kritisiert. Die EuGH-Generalanwältin hatte in ihrem Schlussantrag im Vorjahr die Zulässigkeit der Klage in Frage gestellt, weil nur Teile der Richtlinie betroffen waren. Die EuGH-Richter folgten dieser Ansicht nicht. (APA)