Wien - Während sich der 21-jährige Vater der kleinen Iris-Maria, die Anfang Februar 2006 an den Folgen ihrer Verletzungen gestorben ist, am 21. Juni wegen Mordes vor einem Wiener Schwurgericht verantworten muss, hat die Staatsanwaltschaft Wien das Verfahren gegen die Tante des dreijährigen Rene eingestellt. Ein psychiatrischer Sachverständiger bescheinigt der Frau, die den Kleinen schwer misshandelt haben soll, Zurechnungsunfähigkeit zum Tatzeitpunkt und stuft sie als "nicht gefährlich" ein.

Die damals drei Monate alte Iris-Maria wurde Ende April 2005 mit schweren, offensichtlich von Misshandlungen herrührenden Hirnblutungen, Serienrippenbrüchen und Hämatomen ins Wiener AKH eingeliefert. Der Vater, ein Zivildiener, erstattete auf Anraten der Ärzte Selbstanzeige: Er gab zu, die Kleine geschlagen, gegen die Wand geschleudert oder ihr einen Zierpolster aufgedrückt zu haben, wenn sie schrie und er sich davon genervt fühlte.

Nachdem man das Kleinkind im AKH ins Koma versetzt und eine Notoperation durchgeführt hatte, wurde es Ende Mai 2005 in eine bayrische Spezialklinik verlegt, weil man sich davon bessere Heilungschancen erhoffte. Diese Erwartungen erfüllten sich leider nicht.

Der mittlerweile 21 Jahre alte Vater soll sich im gerichtlichen Vorverfahren teilweise geständig gezeigt haben. Gegen die 25-jährige Kindesmutter, die von den Misshandlungen gewusst und diese teilweise mitangesehen haben soll, war die Voruntersuchung vorerst noch nicht abgeschlossen.

"Es ist noch ein psychiatrisches Gutachten ausständig", stellte ihre Anwältin Irene Pfeifer am Mittwoch auf Anfrage der APA fest. Die Frau soll dem Vernehmen nach an einem Borderline-Syndrom leiden. Von der gerichtspsychiatrischen Expertise wird abhängen, ob die Justiz weiter gegen die 25-Jährige vorgehen wird. Derzeit wird gegen sie wegen Verletzung ihrer Obsorgepflicht bzw. Vernachlässigung einer Unmündigen im Sinne des Paragrafen 92 Strafgesetzbuch und nicht wegen Mordes als Beitragstäterin ermittelt. Sollte ihr der Sachverständige Zurechnungsunfähigkeit bescheinigen, ist in ihrem Falle eine Einstellung des Verfahrens möglich.

Genau das ist in in einem weiteren Aufsehen erregenden Fall einer mutmaßlichen Kindesmisshandlung geschehen. Anfang Februar 2006 war der drei Jahre alte Rene mit einem Schädelhirntrauma dritten Grades, massiven Hirnblutungen und zahlreichen Blutergüssen ins AKH gebracht und dort ins Koma versetzt worden. Ein achtköpfiges Ärzteteam unter der Leitung des Intensivmediziners Univ.-Prof. Dr. Michael Zimpfer rettete dem Buben das Leben. Nach über zwei Monaten stationärer Behandlung konnte Rene das Spital verlassen.

Gegen die Lebensgefährtin des Onkels wurde wegen Verdachts auf Kindesmisshandlung bzw. gröbliche Vernachlässigung ihrer Verpflichtung zur Fürsorge (Paragraf 92 Absatz 2 und Absatz 3 Strafgesetzbuch) ermittelt. Die 22-Jährige, die auf das Kleinkind aufpassen hätte sollen, legte gegenüber der Polizei zunächst auch ein Geständnis ab: Sie gab an, sie habe Rene geschlagen, geschüttelt und in die Dusche geworfen, weil sie sein Schreien nicht mehr ausgehalten habe.

In weiterer Folge revidierte sie allerdings ihre Angaben und behauptete, der Bub wäre ihr in der Wohnung in Wien-Mariahilf beim Abtrocknen aus der Hand geglitten und in die Duschkabine gefallen. Ein psychiatrischer Sachverständiger wurde beigezogen.

"Dieser ist zum Schluss gekommen, dass bei der Frau eine tief greifende Bewusstseinsstörung oder eine andere schwere seelische Störung vorliegt, die es ihr unmöglich gemacht hat, das Unrecht der ihr vorgeworfenen Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln", gab Gerhard Jarosch, Pressesprecher der Anklagebehörde, am Mittwoch auf Anfrage der APA bekannt. Schuldhaftes Handeln sei ihr somit nicht vorzuwerfen gewesen.

Die Staatsanwaltschaft konnte bei Gericht auch keinen Antrag auf Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einbringen, da dafür eine entsprechende Gefährlichkeitsprognose des Psychiaters notwendig gewesen wäre. Gemäß Paragraf 21 Absatz 1 Strafgesetzbuch ist eine so genannte Einweisung nur dann zulässig, wenn der die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Zustand des oder der Betroffenen auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, der befürchten lässt, dass er oder sie wieder eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen wird.(APA)