Bild nicht mehr verfügbar.

Foto: APA/Pfarrhofer
Wien - Das nunmehr vorgeschlagenen Veto-Recht der ÖIAG gegen einen Verkauf der Wasserkraft würde nach einem von der EVN in Auftrag gegebenen Gutachten des Linzer Universitätsprofessors Martin Karollus (Institut für Unternehmensrecht) nicht zur gewünschten Absicherung der Kontrolle über die Wasserkraft führen. Es bestehe "ein sehr großes Risiko", dass das geplante Vetorecht vor dem Hintergrund der "Golden share"-Rechtsprechung des EuGH beanstandet werde, was zur Beseitigung dieses Vetorechts und damit zum völligen Verlust einer "irgendwie abgesicherten Einflussmöglichkeit auf die Wasserkraft" führen würde, heißt es in dem der APA vorliegenden Gutachten.

Das bloße Vetorecht bezüglich des Verkaufs "der Wasserkraft" wäre noch keineswegs mit einer wirklichen "Kontrolle" über die Wasserkraft gleichzusetzen. Insbesondere könne die Kontrolle - auch ohne "Verkauf" der Wasserkraft durch die OMV Verbund - bereits dadurch verloren gehen, dass keine Kontrolle mehr über die OMV Verbund AG bestehe, wenn beispielsweise ein ausländischer Energieversorger eine kontrollierende Beteiligung erwerben würde.

Das Vetorecht verhindere in einem solchen Fall nur, dass diese - ohnedies schon im Dritteinfluss stehende - Gesellschaft die Wasserkraft aus ihrem Konzern abgebe, nicht aber die schon durch die Kontrolle über die OMV Verbund AG bewirkte Drittkontrolle auch über die Wasserkraft. An dieser Gefahr ändere sich durch den nunmehrigen Vorschlag von Wirtschaftsminister Martin Bartenstein "gar nichts".

Keine Gewähr

Dadurch, dass das geplante Verfassungsgesetz nur auf eine bestimmte Mindest-Kapitalbeteiligung, nicht aber auch auf einen entsprechenden Anteil an den Stimmrechten abstelle, bestehe "keinerlei Gewähr" dafür, dass auch ein mehrheitlicher oder einer Sperrminorität entsprechender Stimmrechtseinfluss der Republik Österreich bzw. der ÖIAG erhalten bleibe. Diese "Unschärfe" erzeuge auch ein "generelles Misstrauen gegen die Beurteilungsfähigkeit der Verfasser des Gesetzesentwurfs in Bezug auf komplexere gesellschaftsrechtliche Zusammenhänge".

ÖIAG bedingt geeignet

Die ÖIAG sei nach ihrer derzeitigen Organisationsstruktur und den für sie geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen nur bedingt geeignet, um Einflussrechte der Republik Österreich in Bezug auf die Wasserkraft durchzusetzen, meint Karollus. Völlig unterschätzt würden offenbar die Gefahren, die aus dem Umstand resultierten, dass bereits jetzt mehr als die Hälfte der Anteile der OMV bzw. künftig der OMV Verbund AG in Streubesitz stehen, und daher Gegenstand einer Übernahme sein könnten. Bei einem Rückzug der ÖIAG auf 25 Porzent plus 1 Aktie oder mit einem Auslaufen des derzeitigen Syndikatsvertrages mit der IPIC (Abu Dhabi) würde diese Gefahr noch größer.

Mit einem Wechsel der Kontrolle an der OMV Verbund AG gehe aber jedenfalls auch ein Wechsel der Kontrolle an der Wasserkraft einher. Diese Gefahr werde durch die geplanten Verfassungsbestimmungen - auch in der nunmehrigen Modifikation - in keiner Weise beseitigt.