Brüssel - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am Donnerstag in Luxemburg, der EU-weit geltende Mindestjahresurlaub von vier Wochen diene der Erholung. Falls ein Mitarbeiter einmal nicht alle Urlaubstage nehmen könne, dürfe ihm das Unternehmen seinen gesetzlichen Resturlaub deshalb im kommenden Jahr nicht einfach auszahlen. (Rs C-124/05)

Das oberste EU-Gericht wies damit eine Auslegung der EU-Arbeitszeitrichtlinie durch die niederländische Regierung zurück und stärkte die Position der klagenden Gewerkschaften. Das Urteil hat aber auch Bedeutung für alle anderen EU-Staaten. Die niederländische Regierung hatte erklärt, im vorangegangenen Jahr angesparte Tage des gesetzlichen Urlaubs gehörten im nächsten Jahr nicht mehr zum Mindesturlaub und könnten deshalb ausgezahlt werden.

Ruhebedürfnis geht vor

Der EuGH wies dies zurück. Nur bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses könne der Anspruch auf den Mindesturlaub ausgezahlt werden. Ansonsten gehe aber das Ruhebedürfnis des Arbeitnehmers vor. Sollte eine Auszahlung ermöglicht werden, könne dies nämlich ein Anreiz für Arbeitnehmer sein, nicht alle ihnen zustehenden Urlaubstage zu nehmen. Erst vor zwei Wochen hatte der EuGH es verboten, den Mindesturlaub durch einen Zuschlag zum Stunden- oder Tageslohn auszuzahlen. (APA/Reuters)