Verwaltungsrichter gaben ORF Recht
Über drei Jahre ist der Anlassfall schon her: Im Jänner 2003 labten sich die "Starmania"-Kandidaten an Chips, Mineralwasser, Energy-Drinks und verfolgten das Geschehen auf der Bühne via Flachbildschirmen - die Markennamen aller Artikel waren im Fernsehen deutlich zu sehen. Verbotenes Product Placement, entschied der BKS, denn die Darstellung sei nicht "notwendig" gewesen. Der ORF erhob dagegen Beschwerde. Die Verwaltungsrichter gaben ihm Recht: Ob die Darstellung von Waren "notwendig" oder nicht ist, tue nichts zur Sache. Ausschlaggebend sei das Entgelt, das der ORF für die Produktplatzierungen kassiert. So lange dieses unter 1.000 Euro "geringfügig" bleibe, sei das Product Placement zulässig. Der ORF erhielt für Chips-, Wasser- und sonstige Präsenzen laut VwGH dreimal 937,50 Euro und einmal 833 Euro.
Cross Promotion Ö3-ORF 2 Verstoß
In einem zweiten Beschwerdepunkt gab der Gerichtshof dem BKS aber Recht. Dass der ORF im Jänner 2003 auf ORF 2 für den Ö3-"Mehrscheinchen-Report" warb, war verbotene Cross Promotion. Der ORF argumentierte mit Hinweisen auf einzelne Sendungsinhalte - der VwGH dagegen befand, der Trailer habe einen "starken werblichen Charakter" gehabt.
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