Product Placement im ORF ist zulässig, sofern das Entgelt dafür "geringfügig" bleibt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden und damit einer Beschwerde des ORF gegen den Bundeskommunikationssenat (BKS) Recht gegeben. Das Höchstgericht ließ den ORF aber auch abblitzen: Der Entzug von Radio-Frequenzen in Linz durch die Medienbehörde KommAustria wurde ebenso bestätigt wie verbotene Cross Promotion. Die Entscheidungen wurden auf der Homepage des VwGH (vwgh.gv.at ) veröffentlicht.

Verwaltungsrichter gaben ORF Recht

Über drei Jahre ist der Anlassfall schon her: Im Jänner 2003 labten sich die "Starmania"-Kandidaten an Chips, Mineralwasser, Energy-Drinks und verfolgten das Geschehen auf der Bühne via Flachbildschirmen - die Markennamen aller Artikel waren im Fernsehen deutlich zu sehen. Verbotenes Product Placement, entschied der BKS, denn die Darstellung sei nicht "notwendig" gewesen. Der ORF erhob dagegen Beschwerde. Die Verwaltungsrichter gaben ihm Recht: Ob die Darstellung von Waren "notwendig" oder nicht ist, tue nichts zur Sache. Ausschlaggebend sei das Entgelt, das der ORF für die Produktplatzierungen kassiert. So lange dieses unter 1.000 Euro "geringfügig" bleibe, sei das Product Placement zulässig. Der ORF erhielt für Chips-, Wasser- und sonstige Präsenzen laut VwGH dreimal 937,50 Euro und einmal 833 Euro.

Cross Promotion Ö3-ORF 2 Verstoß

In einem zweiten Beschwerdepunkt gab der Gerichtshof dem BKS aber Recht. Dass der ORF im Jänner 2003 auf ORF 2 für den Ö3-"Mehrscheinchen-Report" warb, war verbotene Cross Promotion. Der ORF argumentierte mit Hinweisen auf einzelne Sendungsinhalte - der VwGH dagegen befand, der Trailer habe einen "starken werblichen Charakter" gehabt.

Frequenzentzug in Linz rechtens

Keinen Erfolg hatte der ORF auch mit einer Beschwerde gegen den Entzug von insgesamt vier Übertragungskapazitäten in Linz. Der Öffentlich-Rechtliche beklagte eine Verschlechterung der Empfangsqualität, der gesetzliche Versorgungsauftrag könne so nicht erfüllt werden. Das wies der VwGH zurück: Die Medienbehörde sei per Gesetz verpflichtet, mögliche Doppelversorgungen aufzuspüren und im Fall des Falles auszuschreiben, damit andere Hörfunkveranstalter sie nutzen können. Im Fall Linz habe das dem ORF lediglich eine "qualitativ minimale" Einbuße der Empfangsqualität, und das nur in einem "verhältnismäßig kleinen Bereich" beschert. (APA)