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Faksimile: Auszug aus dem Urteil des Landesgerichts Feldkirch im aktuellen "Format".
Der Hintergrund: Das Magazin berichtet von einem Urteil des Landesgerichts Feldkirch, der Wirt einer Pension fühlte sich durch einen Gästebucheintrag beleidigt, klagte auf Unterlassung und bekam laut "Format" vorm Landesgericht Feldkirch Recht. Die Betreiber der betroffenen Homepage hätten Berufung eingelegt, der Fall lande nun vor dem Obersten Gerichtshof.
Überpfrüfung vor Veröffentlichung?
Sollte der OGH den Urteilsspruch des Landesgerichts bestätigen, "würde sich das freie Medium Internet grundlegend verändern", mutmaßt "Format". Das Urteil des Landesgerichts Feldkirch indiziere nämlich, "dass die Betreiber eines Internetportals, das Gästebücher oder Diskussionsforen anbietet, verpflichtet sind, ausnahmslos alle dort eingehenden Beiträge auf ihre juristische Unbedenklichkeit zu überprüfen - und zwar vor der Veröffentlichung".
etat.at befragte die Rechtsanwältin Maria Windhager über die derzeitige Rechtslage und mögliche Konsequenzen, sollte der OGH das Urteil des Landesgerichts Feldkirch bestätigen.
"Die Haftung für ehrenrührige und kreditschädigende Postings trifft nach dem MedienG grundsätzlich den Medieninhaber einer Website. Die für das Medienrecht konzipierten Grundsätze (insbesondere im Zuge der Mediengesetznovelle 2005) können weitgehend für das Zivilrecht übertragen werden - gegenständlich geht es ja um einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch, der von einem Betroffenen geltend gemacht wurde)."
Durch die neue Mediengesetznovelle sei ausdrücklich ein neuer Ausschlussgrund für Veröffentlichungen in Online-Medien eingeführt § 6 Abs 2 Z 3 a MedienG worden, so Windhager: Die Haftung des Medieninhabers entfalle, "wenn es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat." Das würde bedeuten, dass der Medieninhaber für Fremdbeiträge grundsätzlich nicht haftet. Typische vom Ausschlussgrund erfasste Fälle seien daher Online-Diskussionsforen, Online-Gästebücher oder Online-Leserbriefe, die von Nutzern in das Netz gestellt und von anderen Mitnutzern abgerufen werden können.
"Gebotene Sorgfalt darf nicht vernachlässigt werden"
Diese Freistellung setze aber voraus, dass der Medieninhaber (bzw. seine Mitarbeiter und Beauftragten) die gebotene Sorgfalt nicht vernachlässigt habe. Der Gesetzgeber hätte aber bewusst weder das Maß der gebotenen Sorgfalt noch den Bezugspunkt der Sorgfaltspflicht näher bestimmt, weil die Rechtsprechung jeweils eine Einzelfallbeurteilung vornehmen können soll.
Windhager: "Die Rechtsprechung muss also 'in realistischer Weise' auf die technischen Gegebenheiten, die Verkehrsauffassung und die Besonderheiten des Internet, wie z.B. die weitverbreitete Anonymität der Nutzer, Bedacht nehmen (RV MedienG-Novelle 2005, 7)."
Sorgfaltspflicht
Doch wie wird hier Sorgfaltspflicht definiert? Nach der bisherigen Judikatur würde z.B. ein Medieninhaber eindeutig sorgfaltswidrig handeln, wenn er gezielt im Zusammenwirken mit einem Dritten rechtswidrige Inhalte online zugänglich mache oder der sich mit ehrenrührigen und kreditschädigenden Äußerungen identifiziere, so Maria Windhager. Weiters sei davon auszugehen, dass der Medieninhaber einer Website jedenfalls verpflichtet ist, rechtswidrige Inhalte aus dem Netz zu nehmen, sobald er von ihnen Kenntnis erlangt hat oder ihm Umstände bewusst wurden, die auf die rechtswidrigen Informationen hinweisen (siehe auch Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Kommentar zum MedienG, § 6 Rz 43).
Im Regelfall werde den Medieninhaber bei nicht moderierten Diskussionsforen daher keine Verpflichtung zu regelmäßigen oder auch nur stichprobenartigen Kontrollen der in das Netz gestellten Beiträge treffen.
"Gesonderte Gefahrenlagen"
Anderes könne bei "gesonderten Gefahrenlagen" gelten, etwa wenn eine Kampagne gegen bestimmte Personen losgetreten wird oder wenn ein bestimmter bekannter "User" in notorischer Weise Angriffe auf die Ehre oder Privatsphäre anderer Menschen lanciert. "In solchen oder vergleichbaren Fällen kann von einem Medieninhaber erwartet werden, auch entsprechende technische Möglichkeiten einzusetzen (Filtersoftware, automatische Datensichtung, in kritischen Konstellationen auch durch stichprobenartige Überprüfung usw)."
Für Windhager folgt daraus, dass es grundsätzlich genüge, wenn Postings unverzüglich gelöscht werden, wenn ein Hinweis durch die betroffene Person erfolgt.
Verletzung der Meinungsfreiheit
Zurück zum vom "Format" zitierten Fall. Windhager kann sich "nicht vorstellen, dass der OGH zum Ergebnis kommt, dass Postings noch vor der Veröffentlichung überprüft werden müssen. Auch dem zitierten Urteil sei ja nur zu entnehmen, dass ehrenrührige Äußerungen ehestmöglich entfernt werden müssen (siehe Faksimile links). "Nur wenn jegliche Kontrolle von Vornherein nicht möglich ist, dürften meines Erachtens derartige Foren nur eben im eingeschränkten Maße angeboten werden. Das wird aber in der Praxis kaum jemals der Fall sein".
Laut Windhager gehe es also nur darum, dass Medieninhaber eine gewisse Vorsorge treffen, um mögliche Rechtsverletzungen hintanzuhalten. Dazu komme, dass eine Einzelfallentscheidung des OGH jedenfalls noch keine unmittelbaren Folgen hätte.
Eine generelle Überprüfungspflicht noch vor der Veröffentlichung würde ihrer Meinung nach eine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 10 MRK) bedeuten. Windhager: "Ein solches Urteil wäre daher verfassungswidrig." (red)
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das ist durchaus legitim, aber dass sie es dennoch tun wird nie strafvollzugbar werden.
Foren sind dazu da, dass man ohne konkreten Belang seine Meinung kundtun kann.
Die Damen/Herren Richter oder S/Zensoren mögen bitte vor anderen, dem Zeitgeist nicht angemessenen PseudoTüren die GastGeber zum VorKehren von Mist/Müll verbannen, wie z.B. öffentliche Verkündung von Lügengeschichten, eben Himmel/Höllentraumamärchen etc (oftmals als Religion missfallen/verwechselt).
Der Einzelnen Gewissen zuliebe wäre das eine höchst humane Hilfe zum Frieden uns aller.
Ich finds erstaunlich, dass Dr. Windhager nicht einmal erwähnt, dass die EC-Richtlinie der EU die Überprüfungspflicht für Host-Provider verbietet, und im Verhältnis zu einem Gästebuch werden Content-Anbieter als solche Gesehen ("Anbieten fremder Inhalte"). So stehts auch im E-Commerce-Gesetz.
Es bleibt zu hoffen, dass der OGH das erkennt...! Der kann im Übrigen mit Europarecht sowieso mehr anfangen, als mit Verfassungsrecht. Wenn nur die Parteienvertreter nicht patzen.
Zuverlässige Wege, zensiert zu werden:
- Inhaltliche Fehler und bizarr durcheinandergewürfelte Satz- und Wortfragmente in Webstandard-Artikeln kritisieren. Solche Postings werden sorgfältig nach /dev/null verschoben, für die Korrektur der Artikel reichen Zeit, Wille und/oder Kompetenz offenbar nicht.
- Rottes "Stadtgeschichten" und seine Bobo-Clique nicht ursuper finden. Postings werden zwar gelegentlich veröffentlicht, spätestens über Nacht aber zuverlässig rausgeputzt.
Was dagegen oft problemlos durchgeht:
- Rassistische Hetze und Wünsche nach Flächenbombardierung diverser Staaten.
Die Foren entsprechen rechtlich den Leser/innen/briefen in Printmedien ! Und da kann sich kein Medium darauf ausreden, dass wegen Personalmangels alle strafrechtlich relevanten Leserbriefe veröffentlicht werden.
den briefträger wenn er eine postkarte zustellt wenn eine beleidigung drauf steht?'
metternich schau oba
wie soll ein unbeteiligter wissen ob es wahr ist.
wenn ich im restaurant xyz gegessen habe (was außer mir keiner weiß, der wirt kennt meinen namen nicht)
und sage das essen war schlecht und ich war nachher 5 stunden am klo ist das meine meinung und aussage
wie soll der moderator wissen ob s stimmt oder nicht?
das ist das ende der freien meinungsäußerung
und obs einer liest oder tausende hat rechtlich zum thema "kreditschädigung oder beleidigung" keine relevanz.
immer erstaunlich dass man alle medien unbehelligt läßt, nur online medien nicht...
um eine beleidigenden Eintrag in ein Gästebuch
Ich kenne keine Foren in denen der Benutzer nicht die Möglichkeit hat, unliebsame Einträge in sein Gästebuch selbst und sofort zu löschen.
Wozu braucht er dazu einen Betreiber oder einen Admin?
Im Forum selbst ist das vielleicht etwas anders. Hier kann nur der Betreiber selbst Beiträge löschen oder Themen sperren. Im Wiederholungsfall kann er Benutzer ausschließen.
Es ist allerdings immer eine Frage der Schwelle ab der der Betreiber eingreifen soll. Sehr rigid gehandhabt, können Foren so ganz schnell zu Kindergartendiskussionen ausarten.
Wenn ich dort eine große Gartenparty gebe und einer der 100 Gäste erzählt einen beleidigenden Witz über den Herrn Landesgerichtsrat, werde ich dann auch verurteilt? Weil ich den Witzbold
a) eingeladen
b) nicht ausgeladen
c) nicht am Betreten durch Elektrozäune gehindert
d) nicht am Saufen gehindert
e) nicht durch Leukoplast oder Faustschläge am Reden gehindert
habe?
widerruft, das geht wieder nur, wenn das ehrenrührige Posting öffentlich bleibt.
Postings sind mehr wie Wortmeldungen zu sehen als wie schriftliche Äusserungen, auch wenn sie vordergründig schriftlich abgefasst wurden.
Die Kommentare von Usern und Userinnen geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. Die Redaktion behält sich vor, Kommentare, welche straf- oder zivilrechtliche Normen verletzen, den guten Sitten widersprechen oder sonst dem Ansehen des Mediums zuwiderlaufen (siehe ausführliche Forenregeln), zu entfernen. Der/Die Benutzer/in kann diesfalls keine Ansprüche stellen. Weiters behält sich die derStandard.at GmbH vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen und strafrechtlich relevante Tatbestände zur Anzeige zu bringen.