Wien - Der Europarat überprüft CIA-Überflüge, die Hinweise auf illegale Festnahmen liefern. Schwierig könnte es allerdings werden, rechtliche Konsequenzen zu ziehen. Der Völkerrechtsexperte und Luftfahrtspezialist Sigmar Stadlmeier von der Linzer Kepleruniversität sagt etwa, dass selbst wenn eine Behörde eines EU-Staates weiß, dass sich auf ihrem Territorium ein Flugzeug mit Terrorverdächtige an Bord befindet, die in einen Folterstaat ausgeliefert werden sollen, diese Behörde nicht verpflichtet ist, einzugreifen.

"Die Judikatur des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte liefert nur Anhaltspunkte dafür, dass ein aktives Tun eines Vertragsstaats, das Betroffene in weiterer Folge der Folterung aussetzen kann, die Menschenrechtskonvention verletzt." Und selbst wenn Vertragsstaaten zu mehr verpflichtet würden, könnte das die USA als Nicht-Vertragsstaat der Menschenrechtskonvention nicht binden, so Stadlmeier.

Eine Verhinderung einer Überstellung ist aber auch praktisch schwer vorstellbar. "Denn der einzige Weg, ein Luftfahrzeug zu stoppen, das nicht freiwillig kooperiert, nämlich der Einsatz von Waffengewalt, ist im Falle eines zivilen Fluges unzulässig und im Falle eines Staatsluftfahrzeuges wohl nicht im Sinne der zu Schützenden", erklärt der Jurist.

Die von der CIA gecharterten Flugzeuge können dem Internationalen Zivilluftfahrtsabkommen zufolge als "Staatsluftfahrzeuge" angesehen werden, denn darunter fallen nicht nur militärische Flugzeuge, sondern auch "Flugzeuge die für Zoll-oder Polizeieinsätze" benutzt werden. Die Verwendung eines zivilen Luftfahrzeugs für Staatszwecke ist nur dann ein Missbrauch, wenn es heimlich, "ohne die Natur seines Einsatzes für Staatszwecke offen zu legen, dafür herangezogen wird". Bei Staatsflugzeugen müssen Überflüge oder Landungen gesondert genehmigt werden.

Laut österreichischer Grenzüberflugsverordnung muss dann, die Behörde bezeichnet werden, in deren Dienst das Staatsluftfahrzeug steht, die Anzahl der Passagiere angegeben werden - und nur im Falle einer beabsichtigten Landung auch deren Namen- , nicht aber Hinweise auf den Grund ihrer Beförderung. (awö/DER STANDARD, Printausgabe, 6.12.2005)