Wien - Die Frage der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit den NS-Entschädigungen ist im Entschädigungsfondsgesetz geregelt. Die entscheidenden Passagen aus dem "Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen", das am 28. Februar 2001 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, im Wortlaut:

Einrichtung und Ziel des Fonds:

"Zur umfassenden Lösung offener Fragen der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, wird der Allgemeine Entschädigungsfonds (kurz: Fonds) eingerichtet."

"Der Fonds hat das Ziel, die moralische Verantwortung für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime den jüdischen Bürgerinnen und Bürgern sowie den anderen Opfern des Nationalsozialismus zugefügt wurden, durch freiwillige Leistungen anzuerkennen. Die Rückgabe von Kunstgegenständen ist den bestehenden besonderen gesetzlichen Regelungen vorbehalten."

"Der Fonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien. Er ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung."

Mittel des Fonds:

"Zur Durchführung seiner Aufgaben wird der Fonds mit einem Betrag von 210 Millionen US-Dollar ausgestattet. Dieser Betrag ist spätestens nach Ablauf von 30 Tagen zur Verfügung zu stellen, nachdem alle in den Vereinigten Staaten am 30. Juni 2001 anhängigen Klagen gegen Österreich oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, abgewiesen worden sind." (APA)