Wien - Die Forderung von VP/ BZÖ nach Prüfung der Gemeinnützigen Wohnbaubvereinigungen durch den Rechnungshof (RH) dürfte zur Makulatur verkommen. Und das, obwohl sich die SPÖ, sogar prinzipiell eine RH-Prüfung vorstellen kann. Bloß müsste die Einschränkung auf Gemeinnützige fallen und von einer RH-Prüfung alle Gesellschaften, die mit öffentlichen Fördermitteln arbeiten betroffen sein, sagte SP-Abgeordnete Doris Bures dem STANDARD. Gemeint sind damit alle (v.a. der ÖVP-nahestehenden Raiffeisen-) Genossenschaften, Banken genauso wie landwirtschaftliche Genossenschaften.

Die Zustimmung der SPÖ ist notwendig, weil dieser Teil des Wohnrechts im Verfassungsrang kommen sollte. Dies deshalb, weil die Kompetenzen des RH verfassungsrechtlich verankert sind und eine Ausweitung der Prüfung eben auch verfassungsmäßig verankert werden müsste.

Wenig Freude mit dem Ansinnen

Dem Ansinnen der SPÖ kann freilich VP-Wohnbausprecher Wolfgang Großruck gar nichts abgewinnen. Er will die RH-Prüfung ausschließlich auf die Gemeinnützigen beschränkt wissen, ansonsten "würden wir dem Antrag nicht zustimmen", versicherte Großruck dem STANDARD. Nun wurde der Gesetzesantrag am Mittwochabend im Nationalrat eingebracht und dem Justizausschuss zugeteilt, wo er am 28. November behandelt wird.

Der Wunsch, die Gemeinnützigen ob ihrer widmungsgemäßen Verwendung der Wohnbaugelder vom RH prüfen zu lassen, stammte ursprünglich von der FPÖ bzw. dem BZÖ. Damit sollte verhindert werden, dass die öfffentlichen Wohnbaugelder widmungsfremd für Parteienfinanzierung verwendet werden. Die Gemeinnützigen selbst waren immer gegen die RH-Prüfung, zumal sie vom eigenen Revisionsverband ausreichend kontrolliert würden.

Verfassungsgesetz

Da es sich um ein Verfassungsgesetz handelt, müssen mindestens 2/3 der Abgeordneten zustimmen. Ist das nicht der Fall, kann es die Regierungskoalition als einfaches Gesetz einbringen. Allerdings wird die SPÖ dieses Gesetz dann beim Verfassungsgerichtshof anfechten, weil es sowohl dem Gleichheitsgrundsatz und als auch der verfassungsrechtlichen Prüfungsbefugnis des RH widerspreche.

Dabei ist derzeit völlig unklar, was der RH nun eigentlich prüfen soll: Wenn es nur um die widmungsgemäße Verwendung der Wohnbaugelder nicht aber um die gesamte Gebarungsprüfung geht, ist das Gesetz zahnlos. Unerklärlich ist für Experten in dem Zusammenhang auch die unterschiedliche Behandlung von gemeinnützigen und gewerblichen Bauträgern, zumal beide öffentliche Wohnbaufördergeler bekommen. Wenn, dann müssten schon alle Gesellschaften die mit öffentlichen Mitteln arbeiten, vom RH geprüft werden. Was ja bisher nur für jene gilt, die in öffentlichem Eigentum stehen. (Claudia Ruff, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 18.11.2005)