Nun hat der VfGH die entsprechenden Bestimmungen im Sozialversicherungsrecht als diskriminierend erkannt. Bisher galt, dass Personen, die mit einem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt leben und den Haushalt unentgeltlich führen, in der Krankenversicherung mitversichert sind. Voraussetzung war allerdings, dass die mitversicherte Person "andersgeschlechtlich" ist.
"Keine sachliche Rechtfertigung"
Diese Formulierung verstößt für den VfGH gegen den Gleichheitsgrundsatz, da es "keine sachliche Rechtfertigung" gebe, die Mitversicherung nur andersgeschlechtlichen PartnerInnen zuzugestehen, wie Korinek erläuterte. Die Argumentation der Bundesregierung, wonach "familienpolitische Anliegen" als Motiv für die aufgehobenen Bestimmungen genannt wurden, wies der VfGH zurück. Die Regelung habe nicht auf das Vorhandensein von Kindern abgestellt und es sei auch nicht zu erkennen, dass ein "nennenswerter Anreiz in diese Richtung" geschaffen hätte werden sollen.
Geschlechtlichkeit dürfe kein Kriterium sein