Normiert im Uni-Gesetz
Rechtlich wird die Klage von einem Gutachten des Linzer Juristen Manfred Novak untermauert. Der Experte für Universitätsrecht legt dar, dass "durch Rückstellungen bewirkte Studienverzögerungen auch zu Haftungsansprüchen gegenüber der Universität" führen können. Nach seiner Ansicht müssen von der Uni zumindest Parallellehrveranstaltungen mit genügend Plätzen angeboten werden. Grundlage für die Klage, so Novak, sei das "Recht der Studierenden, dass ihnen bei beschränkten Plätzen keine Verlängerung der Studienzeit erwächst", normiert in §54 Universitätsgesetz 2002.
Gehrer ist zuständig
Unterstützt wird die ÖH in Graz von der Bundesvertretung der Studierenden, die optimistisch bezüglich des Verfahrens ist: "Wir prüfen gerade, ob die ÖH Med-Uni Graz Musterprozesse führen soll oder ob wir gemeinsam mit anderen Universitätsvertretungen weitere Sammelklagen einreichen. Wir glauben, dass diese Klage ein Präzedenzfall werden könnte", so Barbara Blaha aus dem ÖH-Vorsitzteam. "Auch wenn es die zuständige Dienstaufsichtsbehörde – Ministerin Gehrer – nicht wahrhaben will: Sie hat in ihr Universitätsgesetz 2002 geschrieben, dass die Unis genug Studienplätze zur Verfügung stellen müssen." Das, so Blaha, sei Kern der Klage.
Chancen "gegen Null"
Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk sieht die Einbringung einer Schadenersatzklage "im Bereich des Denkbaren". Allerdings, so Funk, würde die Chance, vor Gericht damit Erfolg zu haben, "gegen Null tendieren". Grund dafür sei unter anderem die mangelnde Schuld der Universität an der Studienverzögerung. Ob sich Studierende an den anderen österreichischen Medizin-Unis der Klage anschließen, ist noch unklar. An der ÖH der Med-Uni Wien signalisiert man prinzipiell Zustimmung, in Innsbruck erklärt man, auch schon ähnliche rechtliche Schritte in Betracht gezogen zu haben.