Bis zum Inkrafttreten des Arbeitsrechtsänderungsgesetzes 2000 (ARÄG 2000) war die Regelung eher arbeitnehmerfreundlich: Dienstnehmer konnten die Auszahlung ihres unverbrauchten Urlaubes verlangen, wenn die Kündigungsfrist kürzer als drei Monate betrug. Bei längerer Kündigungsfrist musste der Dienstnehmer den Urlaub nur dann nehmen, soweit es ihm möglich und zumutbar war.
Auffassungsänderung
In seinem ersten Urteil zur Rechtslage nach dem ARÄG 2000 ist der Oberste Gerichtshof (9 Ob A 2/05t) zu einer anderen Auffassung gelangt: Demnach ist der Dienstnehmer nach Ausspruch der Kündigung verpflichtet, seinen Resturlaub "in einem zumutbaren Ausmaß" während der Kündigungsfrist zu verbrauchen. Entscheidend für die Zumutbarkeit - und damit für das Ausmaß des zu verbrauchenden Urlaubs - ist die Länge der Frist, das Ausmaß der offenen Urlaubsansprüche sowie die Möglichkeit, Urlaub in dieser Zeit vernünftigerweise zum Erholungszweck zu nutzen. Anders als früher ist ein Urlaubsverbrauch nunmehr auch bei Kündigungsfrist unter drei Monaten zumutbar.
Mehr wird zumutbar
Im konkreten Fall stellte der Dienstgeber den Dienstnehmer mit der Kündigung vom Dienst frei und verlangte einen Verbrauch des Resturlaubs. Bei einer Kündigungsfrist von fast 5 Monaten und einem Urlaubsrest von 91 Tagen erachtete der OGH den Verbrauch von 35 Urlaubstagen als zumutbar.