Schnellerer Zugang zum Arbeitsmarkt von Angehörigen
Eine kleine Erweiterung gibt es auch bei den Familienangehörigen von EU-Bürgern. Ermöglicht wird, dass die nicht aus der Union stammenden Eltern und Schwiegereltern eines EU-Bürgers vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen werden. Bisher war dies nur bei Ehepartnern und Kindern vorgesehen. Subsidiär Schutzberechtigten wird (wie anerkannten Konventionsflüchtlingen) künftig uneingeschränkt der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht.
Bei langfristiger Aufenthaltsberechtigung in anderem EU-Staat
Ausländern, die in einem anderen EU-Staat langfristig aufenthaltsberechtigt sind, wird ein freier Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gewährt, sofern sie zuvor zwölf Monate in Österreich zu einer unselbstständigen Beschäftigung zugelassen waren. Grundsätzlich sollen durch Klarstellungen im Gesetz künftig Konstellationen ausgeschlossen werden, denen zufolge ein Ausländer einen dauerhaften Arbeitsmarktzugang erwerben kann, ohne über ein ständiges Niederlassungsrecht zu verfügen.
Bevorzugte Behandlung von Inländern bei Kurzarbeit eliminiert
Aus dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beinahe eliminiert wird die Bestimmung, wonach bei der Verringerung von Arbeitsplätzen in einem Betrieb oder vor Einführung von Kurzarbeit Beschäftigungsverhältnisse von Ausländern vor jenen von Inländern zu lösen sind. Ursprünglich war eine komplette Streichung geplant, nunmehr können auf Grund eines kurzfristig eingebrachten Abänderungsantrags von der prioritären Entlassung doch noch Ausländer betroffen sein, dann nämlich, wenn sie weniger als ein Jahr im Land sind. Grünen-Sozialsprecher Karl Öllinger hält diese Diskriminierung für EU-rechtswidrig.
Opposition sagte Nein