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Foto: dpa/Waltraud Grubitzsch
Abgesehen von den Problemen, die ruhestandsbedürftige UnternehmerInnen schon bei der Suche nach NachfolgerInnen quälen, stellt sich auch die Frage der steuerlich günstigsten Lösung. Bei Erbschaften als auch Schenkungen kann es zu großen Unterschieden bei der Steuerbemessung kommen, je nachdem, ob das Unternehmen als Kapitalgesellschaft (beispielsweise als GmbH) oder als Personengesellschaft (beispielsweise OHG, KG) oder Einzelunternehmen übertragen wird.

Gemeiner Wert

Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen wird der Mittelwert aus dem Ertragswert und dem Vermögenswert des Unternehmens ermittelt, um den sogenannten gemeinen Wert zu bestimmen. Sowohl beim Ertragswert als auch beim Vermögenswert handelt es sich um rechnerische Größen zur Festlegung des aktuellen Werts eines Unternehmens. Während der Vermögenswert der Summe der (materiellen und immateriellen) Vermögensbestände entspricht, wird der Ertragswert auf der Basis der in Zukunft zu erwartenden Ausschüttungen an die EigentümerInnen ermittelt.

Dagegen werden bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften alle Güter zu jenem Wert angesetzt, den eine dritte Person jeweils dafür bezahlen würde. Bei Verbindlichkeiten wird der Buchwert herangezogen.

Die Wahl der Rechtsform, in der das Unternehmen übertragen wird, hat somit nicht unwesentliche Konsequenzen für die Besteuerung der Schenkung oder Erbschaft. Handelt es sich um einen Betrieb, der hohe Vermögensbestände aufweist, aber nur geringe Erträge erwartet, kann sich eine Übertragung als Kapitalgesellschaft lohnen, da der Vermögenswert nur zur Hälfte berücksichtigt wird - vorausgesetzt, die damit verbundenen Aufwendungen sind die Steuerersparnis Wert.

Dagegen sollten Unternehmen mit relativ kleinen Vermögensbeständen, aber höheren Rückflüssen, als Personengesellschaften weiter gegeben werden, da die Erträge steuerlich unberücksichtigt bleiben. (mas)