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Darf ich mein Handy entsperren?

Bild: apa/AP Photo/Itsuo Inouye

Rund 80 Prozent der der in Österreich verkauften Mobiltelefone verfügen über einen so genannten SIM-Lock. Diese Handys sind gesperrt, sie funktionieren also nur mit der SIM-Karte eines bestimmten Mobilfunkbetreibers.

Streit der Mobilfunker

Seit die Mobilfunk-Discounter "Yesss!" und "Schwarzfunk" ins Mobilfunkgeschäft eingestiegen sind, wurde dieses Thema zum heißen Eisen. So hat der Handynetzbetreiber T-Mobile Austria gegen die One-Diskonttochter "Yesss!" eine Klage eingereicht. Die Anleitung zum günstigen Entsperren von Handys im Internet der One-Tochter sei eine "Aufforderung zum Rechtsbruch", so T-Mobile. A1 -Sprecherin Ursula Novotny ist der selben Meinung, "3" -Chef Berthold Thoma meint dazu: "Die Herangehensweise von Yesss! wirft viele Fragen auf. Wir werden diese auf alle Fälle rechtlich in jeder Hinsicht prüfen." tele.ring hat den Regulator RTR um Stellungnahme gebeten (Der WebStandard berichtete).

Bei "Yesss! argumentiert man dagegen, dass die Kunden anderer Betreiber an einen Vertrag und nicht an ein Gerät gebunden wären. "Und damit ist das Entsperren legal. Eine etwaige Grundgebühr beim anderen Betreiber muss ja weiterhin bezahlt werden".

Infos zum Entsperren

Auslöser dafür ist die Homepage von Yesss!, auf der Konsumenten Information finden, wie sie ihre Handys entsperren und somit fremde Mobilfunknetze nutzen können.

Auswirkungen für Handy-Nutzer

Was sind nun aber die Auswirkungen für die Handy-Nutzer? Darf ich mein Handy entsperren lassen, auf was muss ich achten und welche Konsequenzen drohen mir? Diese Fragen hat der Experte Markus Fallenböck dem WebStandard beantwortet.

Darf ich mein Handy entsperren lassen?

Das hängt zunächst davon ab, ob mit dem Betreiber, von dem man das Handy hat, noch ein Vertrag besteht. Bei Kauf eines Handys bindet man sich in der Regel ja für 12 oder 18 Monate. Während dieser Zeit gelten natürlich der Vertrag und auch allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Auch so genannte Nebenabreden oder Informationen auf der Verpackung können in den Vertrag einfließen. Solange also noch eine vertragliche Bindung besteht, ist das Entsperren in der Regel unzulässig, weil die Betreiber das Entsperren durch Dritte nicht zulassen. Dadurch soll eine entsprechend lange vertragliche Bindung erreicht werden, die notwendig ist, um die Subvention des Handys wieder "hereinzuverdienen".

Noch ein Punkt ist wichtig: Bei vorzeitigem "Ausstieg" (vor Ende der Mindestvertragsdauer) bleibt der Vertrag trotzdem aufrecht. Das zeigt sich auch daran, dass das Grundentgelt weiter zu bezahlen ist. Somit gelten auch die Einschränkungen für das Entsperren weiter.

Nach Ende der Mindestvertragsdauer kann der Vertrag gekündigt werden, weshalb vertragliche Beschränkungen nicht mehr greifen. Trotzdem ist auch danach das Entsperren nicht ganz ungefährlich: So kann das Umgehen des SIM-Lock, der letztlich ja eine Software am Handy ist, als unzulässiger Eingriff in ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm gesehen werden. Ein deutsches Gericht hat unlängst im Entsperren auch einen Markenrechtseingriff gesehen. Beide Aspekte richten sich primär gegen Unternehmen, die Entsperr-Dienste kommerziell anbieten, doch kann auch der einzelne Nutzer als Beitragstäter haftbar werden.

Muss ich auf besondere Klauseln im Vertrag achten?

Ja. Vor allem in den AGB der Betreiber finden sich Klauseln, die ein Umgehen des SIM-Lock durch nicht Befugte verbieten. Demnach ist das Entsperren nur durch den Mobilfunkbetreiber selbst erlaubt. Daneben wird auch auf der Verpackung auf den SIM-Lock hingewiesen. Dazu kommt ein weiterer Aspekt: Das OLG München hat bereits im Jahr 2001 ausgeführt, dass die Mobilfunkkunden mittlerweile mit der Tatsache vertraut sind, dass auf dem Markt vielfach Handys angeboten werden, bei denen durch technische Maßnahmen ein Wechsel des Anbieters verhindert wird. Oder anders gesagt: Der SIM-Lock gehört quasi schon zur "Standardausstattung" eines Handys und ist damit eine übliche und für den Kunden erwartbare Eigenschaft.

Welche Konsequenzen drohen mir dabei?

Gilt noch der Vertrag, dann riskiere ich die Folgen einer Vertragsverletzung: Der Betreiber kann auf Einhaltung des Vertrages, also Herstellung des ursprünglichen Zustandes und auf Schadenersatz klagen. Im Falle von Urheberrechts- oder Markenverletzungen drohen vor allem Unterlassungs- und Beseitigungsklagen, d.h. das entsperrte Handy kann auch "eingezogen" werden.

Macht es einen Unterschied, ob ich mein Handy selbst entsperre oder zu einem "Experten" gehe?

Im ersten Fall bin ich unmittelbarer Täter, im zweiten Fall nur mittelbarer. Rechtlich macht das vor allem im praktischen Vorgehen einen Unterschied. Im zweiten Fall wird wohl eher der "Experte" der Beklagte sein, da Klagen gegen einzelne Nutzer aufwändig sind. Trotzdem kann auch der mittelbare Täter haften, weshalb der Gang zum "Experten" nicht schützt.

Warum sind Handys überhaupt gesperrt?

Etwa 80 Prozent der in Österreich verkauften Mobiltelefone verfügen über eine sogenannte SIM-Lock Funktion. Technisch gesehen ist der SIM-Lock eine vom Handy-Hersteller im Auftrag des Mobilfunkbetreibers programmierte und am mobilen Endgerät installierte Software. Diese bewirkt, dass die entsprechenden Handys nur für die Verwendung von SIM-Karten eines bestimmten Mobilfunkbetreibers freigeschalten sind. Wirtschaftliches Motiv dahinter ist, dass die Mobilfunkbetreiber bei der Neuanmeldung, aber auch bei der Vertragsverlängerung die Endgeräte stark subventionieren (zum Teil bis zu 300 Euro bei Spitzengeräten). Dieses Geschäftsmodell kann sich nur bei entsprechender vertraglicher Bindung an den subventionierenden Betreiber rechnen. Dieser geht ja mit der Stützung in Vorleistung und möchte sicherstellen, dass der Kunde die Umsätze auch bei ihm macht. Technisch soll dies eben durch den SIM-Lock garantiert werden. Zu ergänzen ist noch, dass diese Sperre auch wieder aufgehoben werden kann – und zwar ganz offiziell durch die Netzbetreiber, die über die entsprechenden Codes verfügen. Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer erfolgt dies in der Regel gegen einen Ersatz der anfallenden Kosten.(Klaus Kraigher)