Wien - Das Asylgesetz steht seit gestern mehr oder weniger fest. In Detailverhandlungen sollen am Montag zwischen Innen- und Justizministerium nur noch zwei offene Punkte geklärt werden. Dabei geht es darum, ob Schubhaft insgesamt neun oder zwölf Monate innerhalb von zwei Jahren verhängt werden kann sowie um die verfassungsrechtlich problematische Zwangsernährung während dieses Mittels. Der Beschluss im Ministerrat ist im Mai vorgesehen, das Parlament passieren soll das Gesetzespaket noch vor der Sommerpause.

Grundsätzlich wurde das Gesetzespaket (Asyl- und Fremdenpolizeigesetz) nach der Begutachtung in den koalitionären Verhandlungen noch etwas entschärft, im Vergleich zur alten Rechtslage werden die Bedingungen für Asylsuchende aber härter.

So konnte Schubhaft bisher maximal sechs Monate verhängt werden. Nun werden es maximal neun Monate (Position Innenministerium) innerhalb von zwei Jahren sein, oder sogar zwölf (Position Justizministerium). Sind die zwei Jahre abgelaufen, beginnen die Fristen erneut zu laufen, es ist also wieder eine Aufnahme in die Schubhaft möglich. Jedenfalls muss nach sechs Monaten des Mittels eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit durch die unabhängigen Verwaltungssenate erfolgen.

Zwangsernährung offen

Noch offen ist, was mit der ursprünglich geplanten Möglichkeit zur Zwangsernährung während der Schubhaft passiert. Diese lehnt das Inneministerium aus verfassungsrechtlichen Gründen ab, die Freiheitlichen bestehen aber noch darauf.

Wesentlich strenger wird künftig die Asylmissbrauchs-Bekämpfung. Unter anderem kann dann Schubhaft verhängt werden, wenn ein krimineller Asylwerber aus der Haft heraus einen Asylantrag stellt. Eine Neuerung ist, dass schon während des laufenden Asylverfahrens ein Aufenthaltsverbot (für Kriminelle) ausgesprochen werden kann. Dieses temporäre Rückkehrverbot - Dauer wird individuell festgelegt - kommt aber erst in Geltung, sobald das Asylverfahren negativ abgeschlossen ist.

Für Schlepperei gibt es keine Geldstrafen mehr sondern nur noch gerichtliche Freiheitsstrafen im Ausmaß von ein bis zehn Jahren. Wer eine Scheinehe anbahnt, ist künftig von drei Jahren Haft (statt einem) bedroht. Geht ein Österreicher sie gegen Bezahlung oder nennenswerte Geschenke ein, ist er nicht mehr straffrei sondern muss mit bis zu einem Jahr Haft rechnen. Tut er das nur aus Gefälligkeit, muss er mit einer Geldstrafe rechnen. Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt - im Klartext die Unterbringung von untergetauchten Asylwerbern - wird nun doch nur unter Strafe gestellt, wenn sie wissentlich erfolgt.

In Schubhaft genommen werden kann der Asylwerber, wenn er für die Behörde an seinem angegebenen Ort nicht auffindbar ist, später aber aufgegriffen wird. Während des Zulassungsverfahrens muss der Asylsuchende zu vereinbarten Terminen erscheinen, es sei denn es ist etwa durch einen Krankenhausaufenthalt nicht möglich.

Eingeschränkt wird die Bewegungsfreiheit - allerdings nur im Zulassungsverfahren (maximal 20 Tage). Während dieser Zeit darf sich der Asylsuchende nur innerhalb eines Bezirks aufhalten.

Traumatisierungsregelung umstritten

Besonders umstritten bei den neuen Asylregelungen ist das Vorgehen bei Traumatisierungen. Leute mit entsprechenden Erlebnissen können nämlich künftig abgeschoben werden, wenn ein anderes "Dublin"-Land (EU-Staat, Norwegen, Island) für das Verfahren erstzuständig ist - Voraussetzung dafür ist, dass die Überführung in diesen Staat aus medizinischen Gründen vertretbar ist. Nach der Begutachtung als Verbesserung hinzugekommen ist, dass künftig auch Traumatisierungen anerkannt werden, die erst während der Flucht entstanden sind.

Betont wird vom Innenministerium, dass durch die neuen Asylregelungen keine Kettenabschiebungen drohen. Während der Berufung sei eine Ausweisung nicht durchsetzbar. Die Zweitinstanz, der Unabhängige Bundesasylsenat, könne bei allen Fällen, also auch in "Dublin"-Verfahren, aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Den Bescheid erhalten künftig zuerst die Asylwerber, wodurch sie bei Negativentscheidungen sofort von der Fremdenpolizei in Schubhaft genommen werden können. Allerdings beginnen die Fristen erst ab der Information des Rechtsbeistands zu laufen, wodurch davor keine Abschiebung möglich ist.

Beschleunigt werden soll die Dauer der Verfahren, vor allem bei straffällig gewordenen Asylwerbern. In diesen Fällen müssen Erst- und Zweitinstanz jeweils nach spätestens drei Monaten eine Entscheidung gefällt haben. Erleichtert wird dies durch eine Personalaufstockung, die im Bundesasylamt zwischen 50 und 60 Mitarbeitern und im Bundesasylsenat zwischen 20 und 30 Personen betragen wird. (APA)