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Jungunternehmer können ab kommendem Jahr über das Internet eine GmbH gründen. Ob das sinnvoll ist, bleibt dahingestellt.

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Wien – Im Sinne einer Reduktion der Verwaltungslasten für Unternehmen wurde mit dem Deregulierungsgesetz 2017 die Möglichkeit der vereinfachten Gründung einer Ein-Personen-GmbH durch natürliche Personen geschaffen. Damit soll die Unternehmensgründung (noch) schneller und kostengünstiger werden.

Bei der vereinfachten Gründung erspart sich der GmbH-Gründer den Weg zum Notar. Die Errichtungserklärung und die Firmenbuchanmeldung können vom Gründer selbst per PC oder Smartphone im Unternehmensserviceportal (USP) durch Ausfüllen einer Eingabemaske erstellt werden.

Für die Identifizierung benötigt man eine Bürgerkarte. Die Übermittlung vom USP an das Firmenbuchgericht erfolgt dann über den elektronischen Rechtsverkehr der Justiz, der etwa auch für Zustellungen zwischen Gerichten und Anwälten verwendet wird.

Identität prüfen

Die "richtige" Identitätsprüfung wird bei der vereinfachten Gründung statt vom Notar von jener Bank durchgeführt, bei der auch die Stammeinlage einbezahlt wird. Die Bank muss nach den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes ohnedies die Identität des Kunden prüfen.

Nach der Unterfertigung der Musterzeichnung durch den Gründer, welcher zwingend Alleingeschäftsführer werden muss, sendet die Bank die Bestätigung über die Einzahlung der Stammeinlage, eine Ausweiskopie und die Musterzeichnung ebenfalls über den elektronischen Rechtsverkehr an das Firmenbuch.

Die Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen ist an einige Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere dürfen in der Errichtungserklärung neben dem gesetzlichen Mindestinhalt (Firmenwortlaut, Sitz, Unternehmensgegenstand und Stammkapital) nur ganz bestimmte Regelungen getroffen werden, was zu einer Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten führt.

Späterer Aufwand

Ob durch die Inanspruchnahme der vereinfachten Gründung wirklich alles einfacher wird, darf daher bezweifelt werden: Die Beteiligung von mehr als einer Person ist ebenso wenig möglich wie eine zukunftsorientierte Ausrichtung der Errichtungserklärung. So kann beispielsweise nicht einmal eine Teilbarkeit der Geschäftsanteile vorgesehen werden, was bei einem späteren Einstieg weiterer Gesellschafter zusätzlichen Aufwand verursacht.

Auch die Zeitersparnis ist fraglich, denn schon jetzt sind neue GmbHs im Durchschnitt binnen fünf Tagen im Firmenbuch eingetragen, wenn nicht das Gericht einen Verbesserungsauftrag erteilt. Letzteres ist häufig dann der Fall, wenn die gewählte Firmenbezeichnung unzulässig ist. Da die Auswahl eines eintragungstauglichen Firmenwortlauts ohne rechtliche Beratung oftmals nicht leichtfällt, sind Verzögerungen schon jetzt absehbar.

Die strengen Formvorschriften bei der GmbH-Gründung dienen zudem sowohl dem Schutz der Gesellschaftsgründer vor übereilten Handlungen als auch der Interessenwahrung zukünftiger Gläubiger. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft sollte wohl überlegt sein, weshalb ein Minimum an Rechtsbelehrung notwendig ist. Anwälte und Notare zeigen ihren Klienten bei der Unternehmensgründung verschiedene Alternativen auf und skizzieren dabei auch die mit der Gründung und dem Betrieb eines Unternehmens in der jeweiligen Rechtsform einhergehenden Pflichten.

GmbH-Gesellschafter und -Geschäftsführer müssen sich über die dem Gläubigerschutz dienenden strengen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungspflichten im Klaren sein. Aus diesen ergeben sich die Pflicht zur vollständigen Einzahlung der Stammeinlage sowie die Trennung der Sphäre von Gesellschaft und Gesellschafter.

Wer etwa das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht kennt und deshalb unberechtigt Vermögen aus der Gesellschaft abzieht, stürzt sich, seine Mitgesellschafter und Geschäftsführerkollegen in große Haftungsrisiken. Eine professionelle Beratung liegt daher sowohl im Interesse der GmbH-Gründer als auch der zukünftigen Gläubiger der Gesellschaft.

Fragwürdige Ersparnisse

Letztlich ist auch die erhoffte Kostenersparnis durch die vereinfachte Gründung zweifelhaft, zumal die Gründung einer Standard-GmbH schon heute nicht viel kostet und wohl auch die künftig involvierten Banken den Kunden ihre zusätzlichen Leistungen in Rechnung stellen werden.

Und selbst eine allfällige Senkung der Kosten steht in keinem Verhältnis zu den aufgezeigten Nachteilen. Wer nicht einmal ausreichend Kapital für eine anständige Rechtsberatung hat, sollte wohl auch künftig keine Kapitalgesellschaft gründen. (Günther Billes, 18.12.2017)