Frau K. entschloss sich im Sommer 2017 einen neuen, großen HD-Flatscreen-Fernseher mit einer Bildschirmdiagonale von mehr als 160 Zentimeter zu kaufen. Ein passendes Angebot fand sie bei einer bekannten Elektronikkette. Weil sie jedoch selbst keinen Führerschein und kein Auto hat, um den Fernseher zu transportieren, ersuchte Frau K. einen Bekannten, ihr den gewünschten Fernseher mitzubringen. Dieser kaufte den Fernseher in seiner Heimatfiliale in Niederösterreich und brachte ihn anschließend mit dem Auto zu Frau K. nach Wien.

Als sie – gemeinsam mit weiteren Freunden, auf deren Hilfe sie wegen der Größe und des Gewichts des Fernsehers angewiesen war – das Gerät aufgestellt und angeschlossen hatte, musste sie leider feststellen, dass das Gerät schadhaft war. Auf dem Bildschirm blieb ein handflächengroßer Bereich schwarz, der wie ein großer Tintenklecks mitten im Bild aussah. Offenbar war das Gerät entweder schon beim Kauf mangelhaft gewesen, oder es hatte einen Transportschaden erlitten. Da die Verpackung keinerlei Beschädigungen aufwies, vermutete Frau K., dass der Fernseher schon kaputt verkauft worden war.

Welche Rechte haben Sie, wenn Ihr neuer Fernseher kaputt ist?
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Schlichtung zwischen Frau K. und der Elektrokette

Natürlich hatte Frau K. mit diesem Fernseher keine besondere Freude. Sie rief deswegen in der ihrem Wohnort nächstgelegene Filiale der Elektronikkette an und fragte nach, welche Möglichkeiten sie habe, um zu einem funktionierenden Fernseher zu kommen. Ihr wurde gesagt, sie könne das Gerät selbstverständlich in der Filiale vorbeibringen, wo es gekauft wurde, dann werde man es sich dort ansehen, entscheiden, ob eine Reparatur möglich ist und gegebenenfalls einen entsprechenden Kostenvoranschlag erstellen. Auf den Einwand, dass Frau K. den Fernseher ohne eigenes Auto nicht einmal in eine der Wiener Filialen der Kette, geschweige denn nach Niederösterreich bringen könne, wurde im Gespräch nicht näher eingegangen.

Daher wandte sich Frau K. mit ihrem Anliegen an die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte. Diese eröffnete ein Schlichtungsverfahren mit Frau K. und dem Unternehmen und ersuchte das Unternehmen um eine Stellungnahme zum Schlichtungsantrag der Konsumentin. Innerhalb weniger Tage meldete sich das Unternehmen telefonisch direkt bei Frau K. und bot ihr an, den schadhaften Fernseher bei ihr in der Wohnung abholen zu lassen und ihr zugleich ein Ersatzgerät zu liefern.

Mit dieser extrem raschen und kundenfreundlichen Lösung war Frau K. selbstverständlich einverstanden, sodass das Schlichtungsverfahren umgehend erfolgreich abgeschlossen werden konnte.

Quick Facts – Gewährleistung bei elektronischen Geräten

  • Wenn Sie bei einem Unternehmen ein elektronisches Gerät kaufen, so sieht das Gesetz (§ 922 ff ABGB) vor, dass der Übergeber – bei einem Kaufvertrag: der Verkäufer, also das Unternehmen – dafür haftet, dass das Gerät mangelfrei übergeben wird.
  • Kommt innerhalb von zwei Jahren hervor, dass das Gerät schon bei Übergabe mangelhaft war, muss der Übergeber das Gerät entweder reparieren oder austauschen – je nachdem, was gewünscht beziehungsweise sinnvoller, effizienter, günstiger et cetera ist.
  • Wenn Reparatur oder Austausch unmöglich oder unzumutbar sind oder der Unternehmer sich weigert, diese in angemessener Zeit durchzuführen, können Sie stattdessen eine Preisminderung fordern. Ist der Mangel so wesentlich, dass das mangelhafte Gerät keinen wirklichen Nutzen mehr für Sie hat, kann es auch zu einer Wandlung kommen, das heißt, Sie geben die Ware zurück und bekommen dafür den Kaufpreis retour.
  • Innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe gilt noch eine besondere Regelung: Während dieser Zeit wird vom Gesetz vermutet, dass ein auftretender Mangel schon bei Übergabe bestand. Somit müsste der Übergeber beweisen, dass dem nicht so war, was in vielen Fällen schwierig sein dürfte. Nach Ablauf der ersten sechs Monate bleiben Ihre Rechte zwar gleich, nun müssten aber Sie beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe bestanden hat und nicht erst nachträglich aufgetreten ist.

Was können Sie tun, wenn ein neues Gerät nicht funktioniert?

Als erstes nehmen Sie Kontakt mit dem Verkäufer auf. Dieser sollte Ihnen sagen, welchen Gewährleistungsbehelf er Ihnen anbieten kann (Austausch oder Reparatur). Manche Unternehmen sind aus Kulanzgründen auch bereit, gleich eine Rückgabe der Ware zu akzeptieren, einige bieten dann aber mitunter nur eine Gutschrift an.

Wenn Sie direkt mit dem Unternehmen keine Lösung finden, kann in vielen Fällen ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Dieses stellt eine rasche, risikofreie und kostenlose Alternative zu einem Gerichtsprozess dar. Kommt es auch im Schlichtungsverfahren zu keiner Lösung, ist anschließend immer noch eine gerichtliche Geltendmachung Ihrer Rechte möglich.

Für die meisten Gewährleistungsansprüche ist in Österreich die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte zuständig, die tätig werden kann, wenn das Unternehmen zumindest eine Niederlassung (zum Beispiel eine Filiale) in Österreich hat. (Joachim Leitner, 10.1.2018)

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  • Weitere Informationen und das Online-Formular zur Einbringung von Schlichtungsanträgen finden Sie auf verbraucherschlichtung.at.