Privater Ferienluxus in den Alpen darf beschränkt werden.

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Wien/Lech – Der Streit um neue Ferienwohnungen in Lech währt bereits seit Jahren. Anfang der 2000er-Jahre gingen einzelne Wohnungseigentümer gegen die Widmungspolitik in dem Vorarlberger Nobelskiort vor den Kadi, 2013 zeigte die Gemeinde Eigentümer wegen des Verdachts widerrechtlicher Ferienwohnungsnutzung an.

2015 novellierte der Vorarlberger Landtag das Landes-Raumplanungsgesetz und schuf damit klarere Grundlagen für die Verweigerung von Ferienwohnungswidmungen. Die Folge: Im heurigen März lehnte die Lecher Gemeindevertretung 36 solche Umwidmungen ab – ein Schritt, dessen Rechtmäßigkeit der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am 21. September bestätigte.

Beschwert hatte sich der Vorarlberger Anwalt Karl Schelling, der zahlreiche Ferienwohnungswerber vertritt. Die Lecher Ablehnungen und das Landes-Raumplanungsgesetz würden gegen EU-Grundfreiheiten verstoßen und und Inländer diskriminieren, brachte er vor. Für die Höchstrichter war das "nicht erkennbar". Laut VfGH-Sprecher Wolfgang Sablatnig hat das Höchstgericht in ähnlichen Fällen aus Schruns und Schröcken bereits vergleichbare Beschlüsse gefasst. (Irene Brickner, 14.11.2017)