Gumpoldskirchen – Der frühere Rapid-Tormann und spätere Glücksspielbetreiber Peter Barthold ist mit seiner Klage gegen den Glücksspielkonzern Novomatic auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG) gescheitert. Barthold hatte behauptet, Novomatic hätte ihm auch nach dem Ende des kleinen Glücksspiels in Wien eine Fortführung seiner Geschäfte bis 2024 versprochen. (OLG Wien, Zahl: 15 R 99/17i).

Die von Barthold angeführten "Zusagen" von Novomatic wurden vom Gericht als "Beschwichtigung" und nicht als verbindliche Zusagen bewertet. Konkrete von Barthold im Verfahren zitierte Aussagen des früheren Novomatic-Geschäftsführers "waren nachvollziehbar nicht geeignet, das Erstgericht von einer verbindlichen Zusage ... zu überzeugen".

Einmalig Zahlung

Barthold hatte von Novomatic eine einmalige Zahlung von 1,5 Mio. Euro erhalten, als er seine Lokale an die Novomatic übergab. Er machte aber zugleich geltend, dass ihm weitere Zahlungen bis 2024 versprochen worden seien, um ihn für Einkommensverluste nach dem Verbot des kleinen Glücksspiels in Wien schadlos zu halten. Die einmalige Zahlung bezeichnete Barthold im Laufe des Prozesses einerseits als "Akontozahlung", der kein Wert gegenübergestanden sei, weil das Geschäft nach kurzem geschlossen wurde, andererseits als Zahlung, die nicht auf die späteren Ansprüche anrechenbar gewesen sei. Es sei aber "in keiner Weise nachzuvollziehen", meint das OLG Wien, dass Novomatic 1,5 Mio. Euro hätte zahlen sollen, um ihm zu signalisieren, dass er sich keine Sorgen machen brauche und dieses Geld dann nicht als Teil einer künftigen Schadloshaltung anzusehen.

Insgesamt bewertet das OLG Wien Bartholds Aussagen als vage, widersprüchlich und unglaubwürdig. Auch den Einspruch Bartholds gegen die Kostenübernahme weist das OLG Wien zurück.

"Wie zu erwarten war, haben sich im Zuge des Verfahrens alle Vorwürfe und Behauptungen in Luft aufgelöst. Damit ist die 'Causa Barthold' für uns erledigt", schreibt Bernhard Krumpel, Pressesprecher der Novomatic, in einer Aussendung.

Das OLG Wien hat keine ordentliche Revision gegen das Urteil zugelassen. (APA, 8.9.2017)