Das Konzerthaus sei "nicht der entsprechende Rahmen für einen Auftritt" Gabaliers, ist Naske überzeugt.

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Wien – Die Wiener Konzerthausgesellschaft und ihr Chef, Matthias Naske, wehren sich gegen die Klage des Tonstudios von Sänger Andreas Gabalier. Die Stall-Records Tonstudio BetriebsgmbH hat die beiden wegen "Herabsetzung eines Unternehmens" (§ 7 Unlauterer-Wettbewerb-Gesetz) am Handelsgericht Wien geklagt.

Anlass war ein Interview in der Presse, in dem Naske erklärt hatte, dass das Konzerthaus Gabalier nicht auftreten ließe – anders als der Musikverein. Begründet hat das Naske so: "Weil das Signale sind. Man muss wissen, wer Gabalier ist und wofür er steht. ... Wir dienen auch keiner Ideologie. ..."

Am 6. Juli erstatteten die Beklagten ihre Klagebeantwortung. Das Konzerthaus wird darin so vorgestellt: Es "verfolgt das Ziel, möglichst viele Menschen mit exzellenter Musik in Bezug zu bringen". Bei der Auswahl der Veranstaltungen sei man "gänzlich autonom". In Bezug auf Gabalier heißt es, er nütze "seine Bekanntheit regelmäßig für gesellschaftspolitische Aussagen".

"Genderverseuchte Zeit"

Beispielhaft wird da genannt, dass Gabalier die Bundeshymne "ohne gesetzlich festgelegte geschlechtergerechte Änderung" gesungen und in dem Konnex von "Gender-Wahnsinn" gesprochen habe. Auch aus einem Interview mit dem Münchner Merkur wird zitiert, in dem Gabalier "davon sprach, in einer ,genderverseuchten Zeit' zu leben und zu hoffen, dass ,es noch ein Grundbedürfnis für Frauen ist, sich ein bissl um die kleinen Kinder zu kümmern'".

Manfred J. Koman

Die "mediale Rezeption" seiner Aussagen zeige, "welch enormes Polarisierungspotenzial Andreas Gabalier" hat, argumentiert Anwalt Gerald Ganzger, der die Beklagten vertritt. Zur Erinnerung: Der Kläger fürchtet, Naskes Aussagen könnten "ein Abwenden von ,linken' Fans bedingen" und damit Einnahmenverluste für Gabalier und sein Management".

"Meinungsfreiheit"

Die Beklagten sagen, Naskes Aussagen seien "nicht rechtswidrig", es handle sich "um rechtlich zulässige Wertungen", eine "subjektive Meinungsäußerung". Selbige sei gemäß Recht auf freie Meinungsäußerung "gerechtfertigt".

Naske halte es eben "persönlich für einen Fehler, dass Gabalier im Musikverein aufgetreten ist", er selbst hätte so einem Auftritt "nicht zugestimmt". Er vertrete die Ansicht, das Konzerthaus sei "nicht der entsprechende Rahmen für einen Auftritt" Gabaliers. Die Interpretation des Klägers, Naskes Aussagen sei zu entnehmen, "dass Gabalier einer ,rechten Ideologie' angehöre", erschließe sich "in keiner Weise". Zudem argumentiert das Konzerthaus, das Tonstudio sei gar nicht zur Klage legitimiert.

Klage wegen Ehrenbeleidigung

Abseits des Lichts der Öffentlichkeit hat Gabalier übrigens auch eine zivilrechtliche Ehrenbeleidigungsklage eingebracht; in dieser Causa vertritt ihn der Grazer Anwalt Franz Krainer.

Mit seinem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der er einen Unterlassungsanspruch der von Naske getätigten Aussagen hat durchsetzen wollen, ist er allerdings abgeblitzt: Das Gericht erster Instanz hat den Antrag abgewiesen. Ob Gabalier Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einbringen wird, ist nicht überliefert.

Über die Klage am Handelsgericht soll noch im Sommer verhandelt werden. (Renate Graber, 21.7.2017)