Das Amt für Fremdenwesen und Asyl beschied Aslan S. trotz Familie: kein Asyl- und Bleibegrund.

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Wien – Familienwerte werden in Österreich hochgehalten, und Kindern wird das Recht zuerkannt, "soweit möglich beide Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden" – so wie es in der UN-Kinderrechtskonvention steht. Für die tschetschenische Familie S. (Name der Redaktion bekannt) scheint das nicht zu gelten.

Zwar sind Ehemann Aslan (37) und Ehefrau Asma (27) seit über sieben Jahren islamisch sowie standesamtlich verheiratet und ziehen in Wien drei gemeinsame Kinder miteinander auf: ein sechs- und ein vierjähriges Mädchen sowie einen bald zweijährigen Buben. Die älteste Tochter wird heuer eingeschult. Doch ihr weiteres Zusammenleben in Österreich wird durch die Regeln des Asyl- und Fremdenrechts verunmöglicht.

Vater abgeschoben

Laut Experten geraten in Österreich immer wieder drittstaatenangehörige Familien – und damit Kinder – in eine derartige Situation: dann, wenn Vater oder Mutter vor der Abschiebung stehen und der andere, legal aufhältige Partner nur die Wahl hat, mit dem Nachwuchs in Österreich zurückzubleiben. Oder aber samt Kindern ebenfalls mit auszureisen.

Letzteres, die gemeinsame Übersiedlung nach Russland, ist im Fall von Familie S. keine Option: Ehefrau Asma hat seit 2007 in Österreich Asyl, ebenso die drei Kinder: Dass ihnen im Fall einer Rückkehr Verfolgung droht, ist damit aktenkundig.

Frau und Kinder in Wien

Also werden Frau und Kinder in Österreich zurückbleiben müssen, wenn Aslan S. aus Österreich nach Moskau zurückgebracht wird oder Österreich davor von selbst verlässt. Dass die Abschiebung zulässig ist, steht im negativen Asylbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von Ende Juni 2017.

Andere Auswege gibt es für den unbescholtenen Aslan S. trotz A2-Sprachzertifikat und gültiger Einstellungszusage als Chauffeur laut seinem Anwalt Andreas Lepschi keine. Der abgelehnte Asylantrag war der insgesamt fünfte – wie die vorhergehenden drei in der Hoffnung gestellt, doch bei Frau und Kindern bleiben zu können, sagt Lepschi.

Bleiberecht: keine Chance

Natürlich könnte S. einen Antrag auf Bleiberecht aus humanitären Gründen stellen. Doch laut seinem Anwalt sowie Asylexperten der Caritas und Diakonie wäre dieser chancenlos: Als die S.' heirateten, war Aslans erstes Asylverfahren am Laufen. Eine Eheschließung in Zeiten der Aufenthaltsunsicherheit gilt laut Höchstgerichtsentscheidungen nicht als schützenswert.

Auch ein Antrag auf Aufenthalt aus Gründen der Familienzusammenführung wäre laut Experten zum Scheitern verurteilt. Zwar kann dieser in Ausnahmefällen im Inland eingebracht werden. Das jedoch würde die Abschiebung nicht stoppen.

Einkommenshürde

Und brächte S. den Antrag aus dem Ausland ein, so würden er und seine Frau über die Einkommenshürde stolpern. Die verlangten 2000 Euro Nettoeinkommen pro Monat können sie bei Weitem nicht aufbringen "Um in derlei Härtefällen Familientrennungen zu verhindern, bräuchte es Nachsicht bei den Regeln für Familienzusammenführung", sagt Lepschi. Hier sei der Gesetzgeber gefordert. (Irene Brickner, 21.7.2017)