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Die Bank-Austria hat ihren Kunden 2016 Kredite mit einer Zinsuntergrenze, aber ohne Zinsobergrenze verkauft. Geht nicht, sagen die Höchstrichter.

Foto: Michael Kappeler/dapd

Wien – In der Causa Negativzinsen gibt es ein neues Urteil vom Obersten Gerichtshof. In seinem aktuellen Spruch kommen die Höchstrichter zu der Erkenntnis, dass Kredite mit Zinsuntergrenze auch eine Zinsobergrenze haben müssen. Anlassfall war eine Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen die Bank Austria. Die Bank hatte 2016 Kredite mit einer Zinsuntergrenze, aber ohne Zinsobergrenze verkauft.

Eine solche vertragliche Vereinbarung widerspreche dem verbraucherrechtlichen Zweiseitigkeitsgebot. Es könne nicht sein, dass die Konsumenten von unter null fallenden Zinsen nicht profitieren, aber sehr wohl das Risiko von unbegrenzt steigenden Zinsen tragen müssten, heißt es. Kreditnehmer, die in der Vergangenheit daher zu viel Zinsen gezahlt haben, haben einen Rückzahlungsanspruch, hält VKI-Rechtsexpertin Beate Gelbmann fest. Für betroffene Konsumenten hat der VKI einen Musterbrief aufgesetzt.

Betroffen sind Kunden, die seit 2016 einen variabel verzinsten Kredit abgeschlossen haben. Wie viele Kunden das sind, dazu gibt die Bank keine Stellungnahme ab. Das Urteil "werden wir selbstverständlich umsetzen", sagt ein Sprecher der Bank Austria. Die Kunden würden rechtzeitig über alle Maßnahmen verständigt. Bei Neuverträgen wird es ab Ende Juli eine neue Zinsanpassungsklausel geben. Und zwar jene, die bereits bei allen Altkreditverträgen zum Einsatz kommt und bei der ein negativer Referenzzinssatz bis zu einem Kreditzinssatz von mindestens 0,00001 Prozent an die Kunden weitergegeben wird. Die Wirksamkeit dieser Klausel wurde durch den OGH bereits bestätigt.

Inklusive der aktuellen Entscheidung gab es in Bezug auf Negativzinsen nun bereits vier Urteile vom OGH. Eines ist noch ausständig. (bpf, 19.7.2017)