Bild nicht mehr verfügbar.

Ein verpatzter Urlaub drückt nicht nur aufs Gemüt. Er kann auch ins Geld gehen. Entsprechende Angebote von Versicherungen sollen den Schaden minimieren. Die Bedingungen dafür sollten aber genau gelesen werden.

Foto: Reuters/Thomas Peter

Wien – Wer eine Reise macht, der kann was erleben. Und so soll es ja auch sein. Ferne Länder, andere Kulturen, gutes Essen, Sehenswürdigkeiten, Ruhe und Erholung. Was aber, wenn die Reise zum Fiasko wird, man mit einer Salmonellenvergiftung ins Krankenhaus muss oder die Reise wegen einer Erkrankung erst gar nicht antreten kann? Dann kann es sich lohnen, eine Reise-/Stornoversicherung zu haben.

Und hier heißt es schon Obacht. Denn Versicherung ist hier nicht gleich Versicherung. Unter dem Begriff "Reiseversicherung" spannen sich üblicherweise zwei Tarife. Zum einen gibt es die reine

· Stornoversicherung: Dieses Produkt deckt, wie der Name hier schon treffend sagt, nur Stornokosten ab, wenn eine Reise gecancelt wird. Zum anderen gibt es

· Versicherungskomplettpakete: die neben dem Stornoschutz auch noch die Bausteine Reiseabbruch, Flugverspätung bzw. -ausfall, Reisekrankenversicherung, Reiseunfallversicherung, Reisegepäck- und Reisehaftpflichtversicherung beinhalten können.

Was man für eine Reise versichern will, hängt wohl immer auch vom individuellen Sicherheitsbedürfnis ab. Und wer glaubt, über seine Kreditkarte ohnehin gut abgesichert zu sein, der kann sich auch irren. Denn der Versicherungsschutz ist bei den verschiedenen Kreditkartenanbietern höchst unterschiedlich.

Oft ist nur der Karteninhaber versichert, bei anderen Produkten können Familienmitglieder zumindest in die Krankenversicherung inkludiert werden. Bei manchen Karten ist die Reiseversicherung aktiv, wenn die Reise mit der Karte bezahlt wurde, bei anderen Karten reicht eine regelmäßige Nutzung für die Aktivierung der Versicherung. Vor dem Urlaub kann es daher lohnen, sich hier genau zu erkundigen. Die Kreditkartenanbieter haben Servicehotlines, die hier Auskunft geben.

Kein Rücktrittsrecht

Doch auch beim "einfachen" Stornoschutz gibt es Punkte, die für Konsumenten wichtig sind. Denn bei Reisebuchungen gibt es kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Kann die Reise nicht angetreten werden, fallen immer Stornokosten an, die vom Reiseveranstalter verrechnet werden. Diese sind meist zeitlich gestaffelt – je näher der Abreisezeitpunkt rückt, desto höher die Rücktrittskosten. Im Falle des Falles ist es oft aber strittig, ob die Ausfallsgründe akzeptiert werden, zeigt eine Auswertung von 75 schriftlichen Anfragen (ohne Berücksichtigung der Telefonanfragen) der Arbeiterkammer Wien. Der Hauptgrund für die Beschwerden war, dass der Versicherer den angeführten Stornogrund nicht akzeptierte.

Herr J. etwa wollte die Reise stornieren, weil sich die politische Lage in dem Reiseland zugespitzt hatte. Der Versicherer lehnte dies als vertraglich nicht vereinbarten Stornogrund ab. Frau Z. wiederum meldete sich bei der AK, weil sie den Abflug verpasst hatte – auch in diesem Fall argumentierte der Reiseversicherer, dass dies kein vereinbarter Stornogrund ist. Diese Beispiele zeigen, dass nicht jeder persönlich bedingte Reiseverhinderungsgrund durch den Stornoschutz abgedeckt ist. Beim Abschluss einer Reiseversicherung ist also Vorsicht angebracht, mahnt die AK. Vor allem, wenn der Satz fällt, dass die jeweilige Versicherung "eh alles abdeckt", lohnt ein Blick aufs Kleingedruckte. Denn es gibt bei den meisten Versicherern übliche bzw. normale Stornogründe und darüber hinaus erweiterte Gründe, die viele persönlich belegbare Verhinderungsmotive abdecken – etwa die Erkrankung eines Haustieres, Absage einer Hochzeit als Reisegrund, Diebstahl von reiserelevanten Dokumenten. Erweiterte Stornogründe sind zumeist nur in Zusatzpaketen enthalten.

Feinheiten beachten

Es gibt zudem Feinheiten, die es zu beachten gilt. Zum Beispiel heißt es in den Versicherungsbedingungen eines Anbieters, dass der "unverschuldete" Verlust des Arbeitsplatzes infolge einer Kündigung als Stornogrund gilt; eine andere Versicherung nennt in dem Zusammenhang die "unerwartete" Kündigung durch den Arbeitgeber und führt aus: "Kein Versicherungsschutz besteht bei Entlassung oder einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses sowie bei Rücktritt von der Reise aufgrund beruflicher Ausnahmesituationen." Die Worte "unerwartet" und "unverschuldet" haben also unterschiedliche Qualität.

Übliche, von den meisten Versicherern festgelegte Stornogründe lauten unerwartet schwere Erkrankung, unfallbedingte Körperverletzung, Tod der versicherten Person oder von Familienangehörigen bzw. einer persönlich nahestehender Person, Sachschaden am Eigentum der versicherten Person an ihrem Wohnsitz durch Elementarereignisse (Hochwasser, Sturm etc.), Schwangerschaft, Verlust des Arbeitsplatzes, Einberufung zum Grundwehr- bzw. Zivildienst, Einreichung der Scheidungsklage, Auflösung der Lebensgemeinschaft, Nichtbestehen der Prüfung (bei Maturareisen).

Chronische Krankheiten

Ein laut AK wichtiger Punkt ist, ob bereits bestehende chronische Krankheiten bzw. Leiden mitversichert sind – es gilt insbesondere zu prüfen, ob das Akutwerden solcher Beschwerden gedeckt ist.

Falls eine Deckung abgelehnt wird, rät die AK, auf eine schriftliche Begründung zu bestehen. Das Versicherungsvertragsgesetz legt nämlich fest, dass innerhalb eines Jahres ab schriftlicher Ablehnung der Versicherer auf Leistung geklagt werden kann. (Bettina Pfluger, 1.6.2017)