Wien – Universtäten können künftig nicht mehr selbst über die Höhe der Vergütung ihrer Uni-Räte entscheiden. Ab 2018 sollen einfache Ratsmitglieder höchstens 1.000 Euro im Monat erhalten, Vorsitzende werden mit höchstens 1.500 Euro entlohnt. Das sieht eine neue "Universitätsrats-Vergütungsverordnung" vor, die Wissenschaftsminister Harald Mahrer (ÖVP) in Begutachtung geschickt hat.

Die Universitätsräte setzen sich je zur Hälfte aus von der Regierung bestellten und vom jeweiligen Uni-Senat bestimmten Mitgliedern zusammen (plus einem weiteren Mitglied, das anschließend einvernehmlich bestimmt wird). Zu ihren Aufgaben gehören etwa die Genehmigung von Entwicklungsplan, Organisationsplan, Budgetvoranschlag und Leistungsvereinbarungsentwurf der Uni sowie die Wahl (und Abberufung) der Rektoratsmitglieder.

Selbsteinstufung von gratis bis 30.000 Euro im Jahr

Derzeit legen die Räte ihre Vergütung selbst fest: Das reichte von gratis arbeitenden Räten bis zu Vergütungen von 30.000 Euro im Jahr zuzüglich Sitzungsgeldern.

Künftig gibt die Verordnung den Räten Obergrenzen vor. Diese sind allerdings nicht einheitlich, sondern orientieren sich an der Höhe des Budgets bzw. der Anzahl der Studenten und Mitarbeiter der jeweiligen Uni. An den großen Unis gibt es für einfache Ratsmitglieder monatlich höchstens 1.000 Euro, Rats-Vorsitzende bekommen bis zu 1.500 Euro. An den mittleren Unis reichen die Vergütungen von 800 Euro (einfache Mitglieder) bis 1.200 Euro (Vorsitzende), an den kleinen von 600 Euro (einfache Mitglieder) bis 900 Euro (Vorsitzende). Extra-Sitzungsgelder soll es künftig nicht mehr geben.

Rechnungshof-Empfehlung umgesetzt, sagt Mahrer

Mit der neuen Regelung schaffe man "Klarheit und Transparenz an allen Universitäten", so Mahrer in einer Aussendung. "Damit setzen wir gleichzeitig auch die Empfehlungen des Rechnungshofs um." Außerdem gibt es künftig einen Kriterienkatalog für die Auswahl der Uni-Räte: Dazu zählen die fachliche Eignung, ausreichende zeitliche Verfügbarkeit, persönliche Integrität und Unbefangenheit sowie die Vereinbarkeit mit etwaigen anderen beruflichen Verpflichtungen. (APA, 31.5.2017)