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Das Handelsgericht Wien erklärte 21 von 24 Klauseln für gesetzwidrig.

Foto: Reuters/STRINGER/TURKEY

Wien – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat sich mit einer Klage gegen die Geschäftsbedingungen der Deniz Bank weitgehend durchgesetzt. Von insgesamt 24 im Auftrag des Sozialministeriums beanstandeten Klauseln hat das Handelsgericht Wien den Verbraucherschützern in 21 Punkten recht gegeben, teilte der VKI am Montag mit. Das Urteil ist nicht rechtskräftig – gegen die drei verlorenen Klauseln wollen die Konsumentenschützer Berufung einlegen.

Einerseits hatte sich der VKI daran gestoßen, dass sich die Deniz Bank in ihren Geschäftsbedingungen für das Internetbanking offenhält, für zunächst kostenlose Angebote zu einem späteren Zeitpunkt Entgelte darauf einzuführen. Dabei war es ausreichend, wenn Kunden binnen sechs Wochen nach der Mitteilung über die neuen Gebühren nicht dagegen widersprechen, um die Änderung wirksam werden zu lassen.

Aus Sicht des Gerichts ist diese Klausel wegen ihrer Intransparenz gesetzeswidrig. "Wenn die Kunden für ein ursprünglich vereinbartes kostenloses Angebot der Bank plötzlich etwas zahlen müssen, stellt dies eine gravierende Vertragsänderung dar", erläutert Beate Gelbmann, Leiterin der VKI-Abteilung Klagen. "Es ist unseres Erachtens sehr problematisch, dass eine solche Änderung automatisch gelten soll, nur weil der Kunde einer Mitteilung der Bank nicht explizit widerspricht."

Unklare Verpflichtungen

Ebenfalls beanstandet wurde eine Klausel, wonach Kunden der Deniz Bank verpflichtend regelmäßig Kontoauszüge abrufen müssen. Auch in diesem Fall hat das Gericht dem VKI laut Aussendung recht gegeben, da kein Kunde damit rechne, Auszüge verpflichtend abrufen zu müssen, folglich sei die Klausel für Kunden überraschend. Zudem sei unklar, wie oft dies zu geschehen habe. Gleiches gilt für jene Bedingung, wonach Kunden regelmäßig ihren PIN zu ändern haben.

Für zulässig erklärte das Gericht, dass die Bank auf Kundenauftrag eine Sperre der Benutzernummer "unverzüglich" statt "sofort", wie vom VKI beanstandet, durchführt. Gleiches gilt für die Klausel, wonach eine Aufhebung dieser Sperre nur durch Kunden schriftlich oder persönlich in einer Filiale möglich ist. Auch die rückwirkende Herabsetzung des Zinssatzes bei vorzeitiger Fälligstellung eines Festgeldkontos ist aus Sicht des Gerichts okay.

Die Deniz Bank wollte sich auf Anfrage nicht zu dem Urteil äußern. (aha)