Laufende Jahresbeiträge bei Lebensversicherungen können auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlt werden – die Zuschlagsvereinbarungen sind jedoch intransparent.

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Wien – Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer Entscheidung im vergangenen Jahr eine sogenannte Unterjährigkeitsklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr für intransparent befunden (OGH 17. 2. 2016, 7 Ob 5 / 16k). Die Klausel sah vor, dass die laufenden Jahresbeiträge nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten, dann jedoch mit Zuschlägen, bezahlt werden können.

Nach dem Wortlaut ergibt sich klar, dass unterjährige Prämien gegen Zuschlag vereinbart werden können. Die Textierung der Klausel lässt aber nicht erkennen, ob der Versicherungsnehmer wegen einer noch notwendigen Vereinbarung Einfluss auf die Höhe des Zuschlags nehmen kann oder akzeptieren muss, was immer der Versicherer ihm einseitig vorgibt. Das ist intransparent.

Strenger Standpunkt

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat danach eine Erhebung über mögliche Auswirkungen dieser Entscheidung durchgeführt und nun ihren – äußerst strengen – Standpunkt im aktuellen Bericht über die Lage der österreichischen Versicherungswirtschaft öffentlich gemacht.

Im Zuge der Produktentwicklung bzw. Produktänderung ist demnach vom Versicherer sicherzustellen, dass vorvertragliche Informationspflichten jedenfalls transparent sind und Versicherungsnehmer noch vor Vertragsabschluss über die Prämienzahlungsweise, die Prämienzahlungsart und in diesem Zusammenhang auch über die Höhe des Unterjährigkeitszuschlags informiert werden. Generell ist natürlich auch das allgemeine Irreführungsverbot des § 252 Abs 8 VAG 2016 zu berücksichtigen.

Für Versicherer ist als Folge dieses Berichts noch größere Vorsicht im unternehmensspezifischen Entwicklungsprozess von Versicherungsprodukten, sowohl bei der Neugestaltung als auch der Änderung von existierenden Angeboten, geboten. Vor allem die Einbindung der eigenen Rechtsabteilung ist dabei immer empfehlenswert. (Marguerita Sedrati-Müller, 8.5.2017)