Stundenlang ohne Wasser in der Wohnung zu sitzen, ohne darüber von der Hausverwaltung aufgeklärt worden zu sein, ist unerfreulich, aber nicht unerlaubt.

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Um zwölf Uhr mittags läutete es. Vor der Tür stand ein Arbeiter, der ankündigte, dass das Wasser in fünf Minuten im ganzen Haus abgedreht werde – und zwar gleich für fünf Stunden. Eine Ankündigung habe es vonseiten der Hausverwaltung nicht gegeben, erzählt die verdatterte Mieterin dem STANDARD.

Ein Vorgehen, von dem Elke Hanel-Torsch von der Mietervereinigung immer wieder hört und das sie zwar unerfreulich, aber rechtens findet: "Es gibt keine Verpflichtung, Erhaltungsarbeiten vorher anzukündigen."

Um Konflikte zu vermeiden, würden viele Hausverwaltungen ihre Bewohner vorab am schwarzen Brett beim Hauseingang informieren, sofern es sich nicht um Gefahr im Verzug handelt, die sofortiges Handeln verlangt.

Lärm oder Staubaufkommen

Grundsätzlich sei es immer möglich, eine Mietzinsminderung geltend zu machen, wenn man sich als Mieterin in seinem Mietrecht eingeschränkt fühlt – wobei sich das beim eingangs erwähnten Fall als schwierig erweisen könnte, räumt Hanel-Torsch ein: "Aber bei Bauarbeiten im Stiegenhaus geht es oft um eine oder zwei Wochen Beeinträchtigung, etwa durch vermehrten Lärm oder erhöhtes Staubaufkommen."

In einem solchen Fall rät sie dazu, den Vermieter sofort darüber in Kenntnis zu setzen, dass man die Miete nur noch unter Vorbehalt bezahlt. Eine zweite Variante sei, die Mietzinsminderung selbst durchführen und ab sofort weniger Miete zu bezahlen. Ein nicht ganz unproblematisches Vorgehen, warnt Hanel-Torsch: Denn der Vermieter kann die fehlende Miete einklagen.

Vertretung der Eigentümer

"Sollte keine Einigung gefunden werden, so muss in beiden Fällen die Angelegenheit vor Gericht geklärt werden. Dies ist mit einem gewissen Kostenrisiko verbunden", warnt die Mieterschützerin. Manchmal habe der Vermieter aber ein Einsehen und böte von sich aus eine Mietzinsminderung an.

Die Hausverwaltung gilt als Vertretung der Eigentümer und als erster Ansprechpartner, sagt Hanel-Torsch. Selbst wenn der Nachbar lärmt, rät sie dazu, sich an die Hausverwaltung zu wenden und um eine Mahnung zu bitten. Zumindest, wenn jene Maßnahme nicht fruchtet, zu der Mieterschützer im Konfliktfall zuerst raten: dem persönlichen Gespräch. (zof, 22.3.2017)