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Orange und "3" verliert einen jahrelangen Prozess

Foto: Reuters/Bader

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Wien aus dem Jahr 2013 weitgehend bestätigt, wonach einige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkanbieters Orange – nunmehr Hutchison ("Drei") – rechtswidrig sind.

Verbandsklage

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen Orange wegen seiner intransparenten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Oberlandesgericht Wien erklärte 9 von 12 beanstandeten Klauseln für rechtswidrig. Nun hat auch der OGH 8 der 12 Klauseln für unzulässig erklärt.

"Den meisten Klauseln, um die es ging, ist gemeinsam, dass sie die Kunden im Unklaren über ihre Rechte und Pflichten lassen und daher intransparent sind", erklärte VKI-Juristin Marlies Leisentritt am Donnerstag in einer Aussendung.

Zulässig ist laut OGH aber eine Klausel, die eine Wertanpassung der Entgelte gemessen an den Änderungen des Verbraucherpreisindex vorsieht, ohne dass dem Verbraucher ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt wird. Hier folgte der OGH einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. (APA, 2.3.2017)