Neben den schönen Seiten der Katzenhaltung ist der Tierhalter auch dazu angehalten, gewisse Regeln, Pflichten und Gesetze einzuhalten, die im Tierschutzgesetz und in der Tierhaltungsverordnung verortet sind. Oft sind die einzelnen Bestimmungen den Haltern gar nicht bewusst.

Katzengras und Katzenjunge

Klar ist, dass Katzenhalter ihren Tieren ausreichend Futter und Wasser zur Verfügung stellen müssen. Eine Käfig- und Anbindehaltung ist nicht erlaubt. Während die Anbindehaltung prinzipiell verboten ist, gibt es Ausnahmen bei der Käfighaltung. Ist diese aus gesundheitlichen Gründen notwendig – beispielsweise nach einer Operation –, ist eine Unterbringung der Katze im Käfig erlaubt. Neben ausreichend Katzentoiletten müssen Halter auch dafür sorgen, dass ihren Katzen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Weit weniger bekannt ist, dass Wohnungskatzen verpflichtend Katzengras oder ein entsprechender Ersatz – Zyperngras wird meistens gerne verwendet – angeboten werden muss. Diese Regelung ist durchaus sinnvoll, wenn man bedenkt, wie wichtig Katzengras für die Verdauung der Stubentiger ist.

Uneinigkeit scheint noch in Bezug auf das richtige Abgabealter von Katzenjungen zu herrschen. Oft werden die Kätzchen schon im Alter von sechs Wochen von ihrer Mutter getrennt. Die gesetzliche Regelung ist hier jedoch klar: Nach acht Wochen dürfen die Jungkatzen weggegeben werden, Ausnahmen gibt es nur aus medizinischen Gründen. Ich hatte einmal eine Kollegin, die ihren Kater – er war zum Zeitpunkt unseres Gesprächs bereits ausgewachsen – schon im Alter von zwei Wochen zu sich geholt hat. Sie war ein wenig verwirrt, als "Wie süß!"-Ausrufe meinerseits ausblieben. Meine Kollegin reagierte mit einem Schulterzucken und der Aussage, dass der Bauer den Kater sonst vermutlich ertränkt hätte. Hierzu muss gesagt werden, dass das Töten von gesunden Tieren ohne vernünftigen Grund in Österreich untersagt ist. Ein reines Eindämmen der Katzenpopulation ist kein Grund und daher strengstens verboten.

Eine Anwaltskatze kontrolliert die Einhaltung des Tierschutzgesetzes.
Foto: Kevin Recher

Kastrationspflicht für Freigänger

Ebenfalls weniger bekannt ist die Kastrationspflicht für Freigänger, die in Österreich seit 1. April 2016 auch für landwirtschaftliche Betriebe gilt. Bei Nichteinhaltung der Kastrationspflicht drohen Strafen von mehreren Tausend Euro.

Einzige Ausnahme von dieser Regelung sind Zuchttiere. Hierfür reicht es aber nicht, einfach zu sagen, dass man eine Liebhaber- oder Hobbyzucht betreibt. Zuchttiere müssen behördlich registriert werden, auch diese aus Liebhaber- und Hobbyzuchten. Bei der Registrierung einer Zucht sind Name und Anschrift des Halters, die Art und Anzahl der gehaltenen Tiere und der Ort der Haltung anzugeben. Nach der Registrierung wird kontrolliert, ob die Haltungsbedingungen ausreichend sind. Im Übrigen darf nur in Zuchtbetrieben auch tatsächlich gezüchtet werden. So soll einer ungehemmten Vermehrung von Katzen ein Riegel vorgeschoben werden.

Da in Östrreich also prinzipiell nur Katzen aus registrierten Zuchtbetrieben zur Zucht herangezogen werden dürfen, bedeutet dies, dass man also auch Wohnungskatzen kastrieren lassen muss, wenn man Tiere beiderlei Geschlechts hält. Bei Wohnungskatzen ist aber ohnehin eine Kastration anzuraten, da geschlechtsreife Kater schnell die ganze Wohnung markieren und eine rollige Katze nicht unbedingt eine angenehme Zeitgenossin ist, wenn sie durchgehend nach einem Partner schreit.

Verpflichtende Katzensicherungen

Außerdem sieht die Tierhaltungsverordnung verpflichtende Katzensicherungen vor, wenn die Möglichkeit eines Fenstersturzes besteht. Auf Nachfrage teilte die Tierschutzombudsstelle mit, dass immer zu sichern ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Katze abstürzen könnte. Das gilt auch, wenn man die Katze eigentlich gar nicht auf den Balkon lassen möchte. Es gibt nämlich keine Garantie, dass das Tier nicht doch irgendwie auf den Balkon gelangt und abstürzt. Man sollte daher immer Balkon und Fenster katzensicher machen – außer man lebt im Erdgeschoß. Denn wenn etwas passiert, so die Tierschutzombudsstelle, drohen Strafen von mehreren Tausend Euro.

Katze chippen – eine Empfehlung

Katzen chippen zu lassen, ist keine Verpflichtung. Ich empfehle es jedoch gerade bei Freigängern. Man sollte jedoch nicht auf die Registrierung in einer der Haustierdatenbanken vergessen, denn sonst ist der Chip im wahrsten Sinne des Wortes für die Katz'.

Verirrt sich der geliebte Freigänger einmal oder wird angefahren und zu einem Tierarzt gebracht, ist die Wahrscheinlichkeit bei gechippten Tieren natürlich ungemein höher, dass sie wieder ihrem Halter übergeben werden können, sofern der Chip registriert wurde.

Tatsächlich wird auf eine Registrierung allerdings häufig vergessen. Das passiert sogar bei Hunden, wo sowohl Chip als auch Registrierung verpflichtend sind. (Cats-pertin Andrea Zutz, 1.3.2017)

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