Brüssel/Luxemburg/Wien – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist beim EuGH in einem Rechtsstreit (C-127/15) mit einem Inkassobüro abgeblitzt. Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem am Donnerstag veröffentlichten Urteil fest, dass das Inkassobüro Inko bei Abschluss einer Ratenvereinbarung mit Kreditnehmern, die ihren Kredit nicht getilgt haben, keine vorvertraglichen Informationen geben muss.

Der VKI hatte bemängelt, dass die Inko Inkasso GmbH aus Linz die Einziehung von Forderungen aus Kreditverträgen mit Rückzahlungsvereinbarungen mit Kreditnehmern abgeschlossen habe, ohne den Kreditnehmern zuvor die im österreichischen Verbraucherkreditgesetz vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen zu erteilen. Der VKI hatte Inko auf Unterlassung geklagt. Der Oberste Gerichtshof OGH ersuchte daraufhin den EuGH mit einer Vorabentscheidung zur Anwendbarkeit der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge.

Der EuGH stellte in seinem Urteil fest, dass ein Inkassobüro, das für einen nicht getilgten Kredit im Namen des Kreditgebers einen neuen Tilgungsplan vereinbart, aber nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt ist, als "Kreditvermittler" anzusehen sei und nicht der Verpflichtung unterliegt, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zu erteilen. (APA, 8.12.2016)