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Vor allem die Baubranche profitiert von der neuen Ausgestaltung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes.

Foto: AP / Frank Augstein

Wien – In einem Standard-Beitrag (7. 11. 2016) haben die Arbeitsrechtler Stefan Köck und Karin Buzanich-Sommeregger die Rechtslage zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping als Minenfeld dargestellt. Das erstaunt: Es handelt sich hier um Wettbewerbsrecht, das darauf gerichtet ist, ausländischen und inländischen Marktteilnehmern annähernd gleiche Wettbewerbschancen zu bieten.

In einem Rechtsstaat sollte die Einhaltung von Regeln, auch Kollektivvertragsregeln, selbstverständlich sein. Dementsprechend hat bei der Ausgestaltung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSDBG) die Arbeitgeberseite maßgeblich mitgewirkt. Vor allem die Baubranche profitiert davon.

Dass ein Arbeitgeberverband – wie im Artikel aufgezeigt – seinen eigenen KV für zu kompliziert hält, um den Mitgliedern die Einhaltung der dort festgelegten Entgeltbedingungen zu gewährleisten, ist schlichtweg zynisch oder eine billige Ausrede, um sich des KV zu entledigen. Ganz sicher ist es nicht das LSDBG gewesen, das dem Verband Druck und Medientechnik den Mut vor dem eigenen KV genommen hat.

Dass das deutsche Lohnsicherungs- und Mindestlohnrecht als leuchtendes Beispiel hingestellt wird, erschließt sich nicht. Es ist in manchen Fällen restriktiver und brutaler für Arbeitgeber geregelt als in Österreich. Die Sorgen deutscher Arbeitgeber vor Sanktionen und Eingriffen sind größer.

Kritik am Rechtsstaat

Die Sorge, dass bereits unrichtige Auslegungen kollektivvertraglicher Normen von den "arbeitsrechtlich unerfahrenen Verwaltungsgerichten" zulasten von Arbeitgebern ausgehen werden, stellt eine fundamentale Kritik am Rechtsstaat dar. Der Gesetzgeber hat sich mit wenigen Ausnahmen entschieden, Rechtsverletzungen im Lohn- und Sozialrecht im Verwaltungsstrafrecht anzusiedeln.

Allein die Möglichkeit der Überprüfung verwaltungsrechtlicher Verfahren durch Verwaltungsgerichte und den VwGH sollte normalen Ansprüchen einer Richtigkeitsgewähr standhalten. Die im LSDBG vorgesehene Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens für die Dauer zivilprozessualer Klärung von Lohnfragen ist ausreichend Schutz dafür, dass ein Arbeitgeber nicht in "Zweifelsfragen das höhere Entgelt bezahlt".

Allein der Grundsatz, dass auch im Verwaltungsstrafrecht immer eine vorwerfbare Tathandlung vorliegen muss, damit eine Bestrafung erfolgt, sollte genügen, diesem zugegeben neuen Rechtsbereich seine positive Bedeutung im Sinne fairen Wettbewerbs zu attestieren. (Hans Trenner, 5.12.2016)