Die Verhandler bei der feierlichen Unterzeichnung des Finanzausgleiches am Montag

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Wien – Bei den einnahmeträchtigen Steuern wird es vorerst keine länderweise unterschiedlichen Regelungen geben. Als "erster Schritt" in Richtung Abgabenautonomie wurde aber vereinbart, den Wohnbauförderungsbeitrag zur reinen Länderkompetenz zu erklären. Ab 1. Jänner 2018 können die Länder also die Höhe frei bestimmen.

Aktuell macht der Beitrag ein Prozent der Lohnsumme aus, Arbeitnehmer und -geber zahlen jeweils die Hälfte. Heuer liegen die Einnahmen bei knapp einer Milliarde Euro. Dank eines Zuschusses des Bundes lukrierten die Länder in Summe einen Fixbetrag von 1,78 Milliarden. Dramatische Änderungen sind fürs Erste aber nicht zu erwarten. Man habe vereinbart, kein Dumping zu betreiben, sagte der steirische Finanzlandesrat Michael Schickhofer (SPÖ)

Eine klassische Zweckbindung wird es bei der Wohnbauförderung weiter nicht geben. Im Sinne der Planungssicherheit für die Bauwirtschaft sollen die Länder aber zumindest zwei Jahre im Vorhinein ihre Wohnbauleistung planen. Bis 2018 sollen zudem die technischen Vorschriften der Bauordnung vereinheitlicht werden.

Kritik wegen Spekulation

In der Vergangenheit hatte die Wohnbauförderung immer wieder für Kritik gesorgt. Die erwähnte Zweckbindung wurde 2001 abgeschafft. Seitdem flossen die Mittel in den allgemeinen Steuertopf, konnten von den Ländern also nach freiem Ermessen verwendet werden. Unter Einbeziehung der Rückflüsse aus den Wohnbaudarlehen nahmen sie mehr Geld aus dem Titel Wohnbauförderung ein, als sie dafür ausgaben. Zudem gab es Länder wie Niederösterreich, die ihre Wohnbaudarlehen verkauften und die Erlöse veranlagten, was ihnen den Vorwurf der Spekulation einbrachte. Gleichzeitig waren die Länder mit dem Vorwurf konfrontiert, zu wenig zu bauen und so den Anstieg der Immobilienpreise zu begünstigen.

Mögliche weitere Schritte zur Abgabenautonomie sollen nun in einer Arbeitsgruppe besprochen werden. Als konkrete Beispiele werden die Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer und die motorbezogene Versicherungssteuer genannt. (go, 7.11.2016)