Es sind Zeugnisse des Schreckens. "Die greifen mir unter das Kleid, und die Polizei macht gar nichts", heißt es in einem Notruf, der bei der Kölner Polizei in der Silvesternacht einging. "Da stehen lauter Leute, und wenn man da durchläuft, dann begrapschen die einen (...) aber so richtig. Die ziehen einen mit und lassen einen nicht los", in einem anderen.

Erst jetzt wurden die Protokolle im Untersuchungsausschuss des nordrhein-westfälischen Landtages veröffentlicht, und sie zeigen einmal mehr, wie Frauen Opfer von sexueller Gewalt wurden und dass die Polizei die Lage nicht im Griff hatte. Einer Frau wurde von einer Polizistin gesagt: "Du kommst doch aus Köln, dann weißt du doch, dass du hier nicht feiern gehen darfst."

Das Resümee des deutschen Kriminalpsychologen Rudolf Egg, der rund tausend Aussagen von Opfern auswertete, ist kein Ruhmesblatt für die Polizeikräfte, die am Kölner Hauptbahnhof im Einsatz waren. "Es entstand eine Art rechtsfreier Raum, ein Zustand der scheinbaren Regellosigkeit, der den Beteiligten irgendwie alles zu erlauben schien", sagt Egg.

Der Schock war auch in der Politik nach der Silvesternacht groß, und plötzlich ging es in Regierung und Bundestag schnell. Die Koalition verständigte sich im Juli auf eine Reform des Sexualstrafrechts.

Zwei neue Paragrafen

Neu eingeführt wurde der Straftatbestand "sexuelle Belästigung". In Paragraf 184i des Strafgesetzbuches heißt es nun: "Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." Hinzu kam auch der Paragraf 184j, der eine Bestrafung eines einzelnen Gruppenmitglieds vorsieht, wenn aus der Gruppe heraus sexuelle Übergriffe begangen werden, ohne dass der Einzelne selbst übergriffig wurde.

Die Neuerungen sind die juristische Folge von Köln, wo unzählige Männer, überwiegend nordafrikanischer Herkunft, Frauen angegriffen hatten. Geändert wurde in Deutschland bei dieser Gelegenheit auch gleich Paragraf 177 des Strafgesetzbuchs.

Darin steht nun: "Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt (...), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." Die Straftat liegt künftig auch dann vor, wenn das Opfer "nur" mit einem "Nein" zum Ausdruck bringt, dass es mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Zuvor war eine Vergewaltigung nur bestraft worden, wenn der Täter mit Gewalt oder Drohungen vorgegangen und die Frau wehrlos war. (Birgit Baumann aus Berlin, 3.11.2016)