Das Bankgeheimnis war zwar bisher schon löchrig, mit dem Kontenregister wird es zusätzlich ausgehöhlt. Wer Diskretion wünscht, benötigt da schon einen eigenen Tresor.

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Wien – Es tritt zwar erst am Mittwoch in Kraft, doch Österreich geholfen hat das Kontenregister bereits. Ohne Zugriff auf eine zentrale Datenbank für Justiz und Steuerfahnder hätte das Land ein veritables Problem mit der internationalen Anti-Geldwäsche-Einheit (Financial Action Task Force, FATF) der OECD bekommen.

Auch mit der Einführung des lange umstrittenen Registers konnte Wien nur mit weitreichenden Zusagen – die mittlerweile in Form eines Gesetzesentwurfs auf den Weg gebracht wurden – vermeiden, dass es auf die FATF-Watchlist kommt. Tatsächlich landete Österreich auf dem vorletzten Platz aller Industriestaaten.

Bisher mühsam

Dass die Geldwäschebekämpfer die bisherige Praxis nicht goutieren, daran lassen sie in ihrem kürzlich veröffentlichten Bericht keine Zweifel. Das alte System war zeitraubend und barg die Gefahr, dass Verdächtige wegen der vielen Verfahrensschritte Reißaus nehmen oder Beweismaterial vernichten. Bisher musste nämlich ein Richter eine Kontoöffnung genehmigen, dann erfolgte in Ermangelung eines Registers eine Abfrage bei allen Geldinstituten (über die Fachverbände), ob eine verdächtige Person eine Bankverbindung unterhält. Und dagegen gab es auch noch Einspruchsmöglichkeiten.

In anderen Worten: Der internationale Druck hätte früher oder später wohl ohnehin zur Einführung eines Kontenregisters geführt. Doch was kommt nun auf die Bürger und die Unternehmen zu, wenn ihre Bankverbindungen ab Mittwoch zentral eingesehen werden können? DER STANDARD hat wichtige Elemente zusammengetragen.

Frage: Was wird vom Kontenregister erfasst?

Antwort: Betroffen von der Erfassung sind in Österreich mehr als 30 Millionen Bankverbindungen. Neben Girokonten werden die Daten von Wertpapierdepots und Bausparkonten registriert. Protokolliert werden Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, Kontonummer, Zeichnungsberechtigte und Treugeber. Kontobewegungen und -stand werden hingegen nicht erfasst. Die Meldungen der Banken, die seit August die Daten beim Bundesrechenzentrum nach genauen Vorgaben einspeisen, gehen bis März 2015 zurück. Mit dieser Regelung soll die Versuchung verringert werden, Konten oder Depots noch rasch vor Inkrafttreten des Registers aufzulösen.

Frage: Wer hat Zugriff?

Antwort: Gerichte, Staatsanwälte, Finanzstraf- und Abgabebehörden. Klarerweise gibt es keinen allgemeinen Zugang zu den Daten für jedermann. Auch nicht für Anwälte oder Notare, was beispielsweise in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen – Scheidung, Eintreiben von Forderungen – von Bedeutung wäre. Jede Einsichtnahme muss protokolliert werden. Der Betroffene kann Abfragen über das Internetportal "Finanz Online" eruieren.

Frage: Kommen diese Abfragen bereits einer Kontenöffnung gleich?

Antwort: Nein, ersichtlich wird dadurch nur, ob ein Konto besteht. Die Öffnung muss beantragt und von einem Richter des Bundesfinanzgerichts abgesegnet werden.

Frage: Dann gibt es also gar nicht so große Änderungen?

Antwort: Doch. Aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden ist das Abgleichen von Kontoinformationen mit anderen Datenbanken ein großer Fortschritt. Zudem ersparen sich die Ermittler die lästigen Bankabfragen. Und: Einsprüche gegen die Kontenöffnung haben keine aufschiebende Wirkung, was aus Sicht der Behörden wegen Beweisvernichtung und Fluchtgefahr von Bedeutung ist.

Frage: Wird es dann bei jeder Veranlagung eine Abfrage geben?

Antwort: Hier gibt es Einschränkungen. Bei der Veranlagung der Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer ist die Konteneinschau nur zulässig, wenn es "Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung" gibt. Bei der Arbeitnehmerveranlagung soll keine Öffnung stattfinden.

Frage: Was erwartet sich der Fiskus?

Antwort: Noch heuer 700 Millionen Euro an Mehreinnahmen. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Schätzung gibt es zuhauf. (as, 3.10.2016)