Tierschützer wollen Wald zur jägerfreie Zone machen – aus ethischen Gründen.

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Wien – Mündliche Verhandlung beim Verfassungsgerichtshof: Eben hat Verfassungsrichter Georg Lienbacher fertig vorgetragen, was ihm in Sachen Kärntner Jagdgesetz prüfwürdig erscheint. Der Antragsteller – ein Kärntner Waldbesitzer und Jurist, "Fast-Veganer" und Mitglied des "Vereins gegen Tierfabriken" (VGT) – will auf seinem Grund und Boden die Jagd verbieten, weil er sie aus ethischen Gründen prinzipiell ablehnt. Der Mann möge nun auf die sieben Fragen antworten, die der VfGH in der Causa geklärt haben möchte, sagt Präsident Gerhart Holzinger.

Dieser steht auf und beginnt: "Ich möchte meine Bedenken gegen die Jagd äußern: Noch nie hat es auf diesem Planeten eine Spezies wie den Menschen gegeben, die..." Holzinger unterbricht ihn: "Herr Beschwerdeführer, nein. Bitte beantworten Sie die sieben Fragen". Der Mann hält einen Moment inne, dann setzt er sachlich fort: "Zu Frage eins..."

Chance auf Öffentlichkeit

Aber probieren wollte er es: Die Chance, in einem Verhandlungssaal mit Publikum – vorwiegend Behördenvertreter, aber auch vereinzelte Journalisten – seine Ablehnung jeder Jagd zu begründen, wollte er nicht ungenutzt verstreichen lassen.

Etwa, dass "die Jagdpraxis in den letzten hundert Jahren zu einer Erhöhung der Schalenwilddichte um das Zehnfache geführt" habe, wie der VGT in einer Aussendung schreibt. Dass das viele Rotwild die Aufzucht von Baumsorten wie dem Bergahorn verunmögliche, weil die Tiere sich an den jungen Bäumen gütlich tun, sodass diese eingehen.

"Natürliche Regulierung"

Dass daher laut Antragsteller, so VfGH-Richter Lienbacher in seinem Bericht, "eine natürliche Regulierung des Wildbestands durch die Wiederansiedlung von Bären, Luchsen und Wölfen und die Unterlassung von Fütterungsmaßnahmen" sinnvoller erscheine als die derzeitige Jagdpraxis.

Im vorliegenden Fall – dem ersten einer vom VGT unterstützten Reihe, der vor dem VfGH verhandelt wird – ist das Landesgesetz eine nur schwer überwindliche Hürde für eine solche Umorientierung. Es sieht kein Verfahren zur Jagdfreistellung von Grundstücken aus ethischen Gründen vor. Auf Grundstücken unter 115 Hektar Größe – jenes des Beschwerdeführers umfasst nur 6,5 Hektar – werden die Flächen zudem zu einem Gemeindejagdgebiet zusammengefasst – und bejagt.

Jagdverzicht nur nach Mauerbau

Es sei denn, das jagdfreie Stück Land werde mit einer festen Mauer umfasst: "Ich bin grundsätzlich gegen Mauerbau", meinte dazu der Waldbesitzer während der Verhandlung. In der Praxis wäre eine Mauererrichtung um sein auf Steilhängen befindliches Grundstück "unmöglich", sagte er.

Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde Beschwerdeführern aus Frankreich, Luxemburg und Deutschland in ähnlichen Fällen bereits Recht gegeben. Ausschlaggebend dabei war Artikel 1.1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (ZPEMRK), das das Recht auf Achtung des Eigentums stärkt. Im Kärntner Fall wird das VfGH-Urteil schriftlich ergehen.

Jarolim gegen Luchsabschuss

Unterdessen kritisiert SPÖ-Justizsprecher Hannes Jarolim ein Urteil des Landesgerichts Steyr. Es hat dem Nationalpark Kalkalpen nach dem Abschuss eines Luchses – einer streng geschützten Tierart – den vom Erstgericht bereits gewährten Schadenersatz von 12.101 Euro wieder aberkannt. (Irene Brickner, 27.9.2016)