Wien – Dass ältere Arbeitnehmer beim ehestmöglichen Pensionsanspruch gerne gekündigt werden, ist laut Karmen Riedl, Rechtsexpertin der Arbeiterkammer (AK) gang und gebe. Die meisten von ihnen werden aber zu einer "einvernehmlichen Lösung gedrängt." "Viele gehen nicht vor Gericht", sagte Riedl. Die Dunkelziffer derer, die zwangspensioniert wurden, sei aber hoch.

Vor allem für Menschen, die wirklich gerne weiterarbeiten wollen oder aus finanziellen Gründen auf ihr Einkommen angewiesen sind, weil beispielsweise der Nachwuchs noch studiert, sei eine vorzeitige Pensionierung nachteilig. Ein vor kurzem gefälltes OGH-Urteil habe nun Signalwirkung: "Man kann ein Mittel dagegen ergreifen", sagte Riedl und verwies auf eine Entscheidung, die die Chancen einer Anfechtung erhöhen würde.

Demnach ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf vorzeitige Pension für den Obersten Gerichtshof (OGH) kein Kündigungsgrund. Dieser verwies auf das sozialpolitische Ziel, das faktische Pensionsantrittsalter zu erhöhen und hob die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Anspruch auf eine "Korridor-Pension" hatte, wegen "unmittelbarer Altersdiskriminierung" nach dem Gleichbehandlungsgesetz auf. Zudem sei das Recht auf Arbeit auch in der Grundrechte-Charta der EU enthalten, schrieb der "Kurier" am Montag.

Sachliche Rechtfertigung

"Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Regelung oder eine Maßnahme eines einzelnen Arbeitgebers, die die Kündigung eines Arbeitnehmers vor Erreichung des Regelpensionsalters vorsieht, schon deshalb sozial gerechtfertigt ist, weil der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Korridorpension oder eine Pension bei langer Versicherungsdauer hat. Vielmehr läuft ein solcher 'erzwungener' Pensionsantritt dem seit vielen Jahren verfolgten sozialpolitischen Ziel der Erhöhung des faktischen Pensionsantrittsalters zuwider", heißt es in der OGH-Entscheidung (9ObA106/15a vom 18.8.2016).

Arbeitgeber müssten solche Kündigungen sachlich gut rechtfertigen, damit sie nicht als altersdiskriminierend angefochten werden können. So sei eine Kündigung älterer Arbeitnehmer ausschließlich zur Senkung der Personalkosten nicht angemessen.

Sobald das gesetzliche Pensionsalter aber erreicht ist, greift die Altersdiskriminierung nicht mehr, hielt der OGH mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fest. (APA, 27.9.2016)