Zündeln in deutschen Stadien kann künftig ziemlich teure Folgen haben.

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Deutsche Fußball-Klubs können künftig Fans in Regress nehmen, wenn sie zum Beispiel durch das Zünden von Knallkörpern Strafen durch das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) verursachen. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe stellte am Donnerstag eine Schadensersatzpflicht fest.

Vorfall mit sieben Verletzten in Köln

Der 1. FC Köln hatte den BGH angerufen, um ein Vorkommnis vom 9. Februar 2014 im Heimspiel der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn zu klären. Durch das Werfen eines Knallkörpers waren sieben Personen im RheinEnergie-Stadion verletzt worden. Der Verein bezahlte eine Geldstrafe aufgrund des Urteils des DFB-Sportgerichts und verlangte vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 30.000 Euro.

Der BGH hat den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs prüft. Es geht dann um die Feststellung der Höhe der Regressforderung.

"Signal für die Sicherheit der Zuschauer"

"Die Entscheidung des BGH schafft für uns als Klub die dringend benötigte Rechtssicherheit bei der Frage, ob wir Strafen des DFB an diejenigen weitergeben können, die sie ursächlich zu verantworten haben", sagte Thomas Schönig, Vorstandsbeauftragter für Fankultur und Sicherheit beim 1. FC Köln: "Das ist ein wichtiges Signal für die Sicherheit unserer Zuschauer, denn Störer müssen diese Regressforderungen als Folge ihres Fehlverhaltens künftig einkalkulieren."

Das DFB-Sportgericht hatte eine Geldstrafe von insgesamt 50.000 Euro sowie Bewährungsauflagen verhängt und weitere 30.000 Euro für Projekte und Maßnahmen, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen dienen.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hatte indes in der Berufung die Klage abgewiesen. Somit war der BGH am Zug.

Der Zuschauer haftet für Schäden

"Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören", hieß es in der Urteilsbegründung, "verstößt er hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen." Dies gelte auch für dem Verein auferlegten Geldbußen durch den DFB. (sid, 22.9.2016)