Tatsächlich der eigene Chef oder doch nur weisungsgebundener Mitarbeiter, der lediglich aus Kostengründen nicht angestellt wird? Das soll eine Vorabprüfung klären.

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Alpbach bringt nicht nur viele Diskussionen, sondern in manchen Fällen auch konkrete politische Einigungen. Die Sozialpartner-Präsidenten haben sich am Donnerstag am Rande des Forums Alpbach auf eine Vorabprüfung zur Unterscheidung selbstständiger und unselbstständiger Beschäftigungsverhältnisse verständigt.

Wie DER STANDARD bereits berichtete, wurde seit längerem darüber verhandelt, wie man Nachzahlungen und Strafen verhindern kann, die drohen, wenn eine Gebietskrankenkasse (GKK) im Zuge einer Prüfung zur Ansicht kommt, es liege Scheinselbstständigkeit vor.

Einheitlicher Fragebogen

Zuletzt hatten einige Fälle in Salzburg für heftige Diskussionen gesorgt. Bei einem Unternehmen, das mit Handelsvertretern arbeitet, fordert die GKK 12,9 Millionen Euro an Sozialversicherungsbeiträgen. Damit so etwas in Zukunft möglichst nicht mehr passiert, werden die GKKs und die Sozialversicherungsanstalt der Gewerbetreibenden (SVA) bzw. jene der Bauern (SVB) künftig in bestimmten Fällen anhand eines Fragebogens bereits bei der Anmeldung gemeinsam festlegen, ob ein Dienstverhältnis oder tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.

Die Prüfung soll bei neuen Selbstständigen und bestimmten freien Gewerben erfolgen – eine genaue Liste muss aber erst erarbeitet werden. Die Vorabprüfung hätte den Vorteil, dass die GKK dann bei einer späteren Prüfung an diese Entscheidung gebunden ist. Nachzahlungen drohen also nur mehr dann, wenn vorher falsche Angaben gemacht wurden.

Mehr Mitsprache für SVA

Zudem bekommt die SVA bei den Prüfungen auch eine stärkere Rolle zugesprochen. Bisher wurden diese nur von den GKKs durchgeführt, die SVA durfte nur bei der Schlussbesprechung – also wenn es bereits um die Verhängung der Strafe ging – teilnehmen. Künftig darf sie schon bei den Erhebungsschritten vorher dabei sein und ihre Meinung einbringen.

An den grundsätzlichen Definitionen, wann eine unselbstständige Beschäftigung vorliegt, ändert sich freilich nichts. In der Regel ist eine solche dann gegeben, wenn eine persönliche Abhängigkeit vorliegt, Weisungen erteilt werden können, der Auftraggeber die Betriebsmittel bereitstellt oder auf Meldepflichten für Urlaub und Krankenstand besteht.

Sozialressort will Vorschlag umsetzen

Für anhängige Streitfälle ändert sich durch die geplante Änderung nicht wirklich viel. Klargestellt wurde aber von den Sozialpartnern, dass ein Sachverhalt, der bei einer vorherigen Prüfung für korrekt befunden worden ist, nicht bei einer nachfolgenden Prüfung beanstandet werden kann.

Für die legistische Umsetzung des Vorhabens ist nun das Sozialministerium von Alois Stöger (SPÖ) zuständig. Probleme sind auf Regierungsebene nicht zu erwarten. Sowohl Stöger als auch Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner (ÖVP) begrüßten die Einigung der Sozialpartner am Donnerstag. (Günther Oswald, 1.9.2016)