Denkmalschutz: Verteilung der Ansuchen nach Antragsteller.

Wien – Der Schutz und die Erhaltung des materiellen Kulturerbes hat in Österreich eine bis in das 19. Jahrhundert zurückreichende Tradition. Eine zentrale Rolle spielt dabei das Bundesdenkmalamt, das, auf eine wissenschaftlich orientierte Vorgängerinstitution aufbauend, seit 1918 über eine entsprechende Gesetzgebung mit behördlichen Kompetenzen ausgestattet ist.

Es erfasst Denkmale und stellt solche unter Schutz, wobei es zwischen beweglichen und unbeweglichen Kulturgütern zu unterscheiden gilt. Zu Letzteren gehören Bau- und Bodendenkmale, deren Konservierung und Instandhaltung im Rahmen der Denkmalpflege überwacht wird.

So idyllisch der Besitz einer denkmalgeschützten Immobilie bisweilen klingen mag, die damit verbundenen behördlichen Auflagen sind es nicht. Denn abseits der kostenintensiven und teils subventionierten Erhaltung muss jedweder Umbau mit dem Bundesdenkmalamt abgestimmt werden. Was dabei zulässig ist oder nicht, entscheiden im Einzelfall die zuständigen Landeskonservatoren.

Beispielhaft dafür steht der Fall Grünberg: 2010 hatten die Eltern der seit einem Trainingsunfall querschnittgelähmten Stabhochspringerin ein denkmalgeschütztes Bauernhaus erworben. Der Plan, das neben dem Elternhaus gelegene, 300 Jahre alte Gebäude behindertengerecht umzubauen, scheiterte sowohl an den Kosten als auch an den Auflagen des Denkmalschutzes.

Unterschutzstellungen von Bau- und Bodendenkmalen erfolgen laufend. Dem aktuellen Kunst- und Kulturbericht zufolge belief sich die Anzahl im vergangenen Jahr auf exakt 37.689. Die Differenz gegenüber 2014 (37.597) beläuft sich demnach auf 92 Denkmale, die jedoch nicht mit der Anzahl neuer Unterschutzstellungen übereinstimmt, da Objekte auch immer wieder aus dem Denkmalschutz "entlassen" werden.

Gemeinsam mit der Abteilung II/4 (Denkmalschutz- und Kunstrückgabeangelegenheit) im Bundeskanzleramt vergibt das Bundesdenkmalamt jedoch auch Förderungen: 2015 im Umfang von insgesamt 13,16 Millionen Euro, wovon 6,62 Millionen auf Profanbauten entfielen und 6,54 Millionen dem Bereich Sakralbauten zugutekamen.

Bei beweglichen Denkmalen wird im Sinne der Erhaltung des nationalen Kulturguts über Ausfuhr und Verbleib entschieden. Im Alltag betrifft dies sowohl Kunstwerke und Objekte im Bestand öffentlicher Sammlungen, die als Leihgaben für Ausstellungen befristet ins Ausland abwandern, als auch solche, die innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union verkauft werden sollen. Mangels statistischer Erfassung bleibt der Umfang "behandelter" Objekte unbekannt.

Internationaler Transfer

Im Jahresbericht verweist das Bundesdenkmalamt lediglich darauf, dass 2015 in acht Fällen die Ausfuhr nicht in Aussicht gestellt und die Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens angekündigt wurde. Betroffen davon waren etwa Bühnenbild- und Kostümentwürfe von Koloman Moser oder ein Glasfenster von 1574.

Über den internationalen Kulturgütertransfer informiert wiederum die Anzahl der jährlich und teils für Konvolute erteilten Ausfuhrgenehmigungen, die sich 2015 auf 1308 (2014: 1234) summierten: 443 befristete und 297 endgültige innerhalb sowie 109 befristete und 424 endgültige Ausfuhren außerhalb der EU.

Interessant ist hierbei die Verteilung der Ansuchen nach Antragsteller, die zwar nicht aktuell, jedoch bis 2014 erfasst wurde. Ein aus Vorjahren ermittelter Durchschnittswert (siehe Grafik) zeigt ein eindeutiges Bild: Private (acht Prozent) und kirchliche Sammlungen (sechs Prozent) bilden eine Minderheit, 33 Prozent der An träge entfallen auf öffentliche Sammlungen. Die eindeutige Mehrheit stellen in- und ausländische Auktionshäuser (39 Prozent) sowie der Kunsthandel (14 Prozent), die zusammen 53 Prozent der Antragsteller jährlich repräsentieren. (Olga Kronsteiner, 29.8.2016)