Wien – "Niemand kann sich aussuchen, wo er hineingeboren wird. Und Herr T. ist von der Natur benachteiligt", sagt Verteidiger Philipp Winkler, der Christian T. bei seiner Berufungsverhandlung wegen sexueller Belästigung vertritt.

Im September 2015 soll sich der 48-Jährige in einem Park an eine 15-Jährige herangemacht haben, die er aus der Nachbarschaft kannte. Das Mädchen und er begrüßten sich zunächst noch mit Wangenküssen, dann wollte er mehr und versuchte das Opfer auf den Mund zu küssen.

Auf Brust gegriffen

Die Teenagerin sagte "Nein", ging weg, setzte sich auf eine Bank. Er ging nach, setzte sich neben sie, führte ihre Hand auf sein Geschlechtsteil und griff ihr an die Brust. Sie sagte neuerlich "Nein" und lief schließlich davon.

Am Bezirksgericht war man der Meinung, dass für den Vorfall eine Strafe von vier Wochen bedingt angemessen sei. Die Staatsanwaltschaft sah das ganz anders, daher muss nun ein Senat unter Vorsitz von Sonja Weis über die Strafhöhe für den einschlägig Vorbestraften entscheiden.

Verteidiger Winkler gibt sein Bestes. Er weist darauf hin, dass T. mittlerweile die 500 Euro Schmerzensgeld an das Opfer gezahlt hat und regelmäßig eine Therapie wegen seiner Alkoholprobleme besucht. Und: "So arg, dass man wie die Staatsanwaltschaft eine hohe unbedingte Freiheitsstrafe fordern muss, ist es nicht."

Angeklagter ist weiter geständig

Der schon im ersten Verfahren umfassend Geständige gibt sich in seinem Schlusswort zerknirscht. "Ich möchte mich entschuldigen, ich habe etwas gelernt." Er möchte auch aus seinem Umfeld wegkommen und nach Transdanubien ziehen.

Mit seiner Argumentation kann sich der Verteidiger beim Gericht nicht durchsetzen: Die vier Wochen bedingt werden rechtskräftig in drei Monate unbedingt verwandelt. Der noch offene Teil der ersten Vorstrafe wird allerdings weiter nicht widerrufen.

"Die Gewichtung passt so gar nicht", begründet Vorsitzende Weis die Entscheidung. "Vier Wochen bedingt ist lachhaft, wenn man das so salopp sagen darf." Denn schon die erste Vorstrafe sei einschlägig: "Wir haben uns den Akt angeschaut, sie haben damals eine Siebenjährige in Ihre Wohnung gezerrt, aber wieder gehen lassen, daher wurden Sie nur wegen Nötigung verurteilt."

"Und dann machen sie während der offenen Probezeit wieder so etwas, diesmal halt nicht mit einem Kind, sondern einer Jugendlichen. Bei einer Strafdrohung von bis zu sechs Monaten sind die drei Monate nicht einmal besonders streng", argumentiert Weis. (Michael Möseneder, 29.8.2016)