Vor zwei Jahren, am 1. August 2014, trat das "Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt", die sogenannte Istanbul-Konvention, in Kraft. Diese anerkennt geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt als Menschenrechtsverletzung und als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da sie strukturellen Charakter hat und ein Produkt historisch gewachsener Machtverhältnisse zwischen Männern und Frauen ist. Geschlecht wird in der Konvention als soziales Konstrukt (gender) verstanden. Die Konvention gilt zu Recht als das derzeit wichtigste internationale Rechtsinstrument gegen Gewalt an Frauen in Europa: Sie schafft verbindliche Rechtsnormen und sieht umfassende Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Betreuung und Hilfe, Rechtsschutz und Verfahren vor. 22 Staaten haben die Istanbul-Konvention bis dato ratifiziert.

In Österreich wurde zuletzt in Zusammenhang mit den Änderungen im Strafrecht (Strafrechtsänderungsgesetz 2015) intensiv über die Umsetzung der von der Istanbul-Konvention geforderten Straftatbestände zur sexuellen Selbstbestimmung diskutiert. Stichwort: "Po-Grapsch-Paragraf". Die Bedeutung der Istanbul-Konvention für geflüchtete Frauen hat jedoch in den medialen und politischen Diskurs noch kaum Eingang gefunden. Dabei sind Frauen und Mädchen nicht nur auf der Flucht geschlechtsspezifischen Gefahren ausgesetzt, sondern auch in den Aufnahmeländern.

Keineswegs ein Gnadenakt

Es liegt auf der Hand, dass Massenunterkünfte und provisorische Unterkünfte nicht die für den Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt notwendige Privatsphäre schaffen können. Dieser Bedarf nach geschützten Räumen wird in Österreich zumindest von gemeinnützigen Vereinen, die mit der Grundversorgung von Asylwerberinnen und Asylwerbern beauftragt werden, teilweise anerkannt. So gibt es mittlerweile vermehrt Unterkünfte ausschließlich für Frauen; mit der "Queer Base" gibt es eine in der "Rosa Lila Villa" angesiedelte Unterstützungsplattform für geflüchtete Lesben, Schwule, Bi-, Trans- und Intersexuelle samt Wohnprojekt. Im Sommer 2015 holte die Wiener SPÖ "alle unbegleiteten minderjährigen Mädchen" aus der Erstaufnahmestelle Traiskirchen in die Hauptstadt. Die zynische Bemerkung, dass es sich "nur" um rund 20 junge Frauen handelte und dass das Bemühen um diese besonders empathiegenerierende Personengruppe kurz vor der Gemeinderatswahl nicht ganz selbstlos gewesen sein mag, bleibt aufgrund der unbestreitbaren Notwendigkeit geschützter Räume für Frauen und Mädchen im Hals stecken.

Dieses Beispiel macht aber klar: Das Schaffen von spezifischen Schutzmaßnahmen für geflüchtete Frauen und Mädchen wird als besonderes Entgegenkommen stilisiert; gilt es doch zunächst, die "unüberblickbare Masse" an geflüchteten Menschen unterzubringen. Ist dies geschafft, dann – und erst dann – könne über Schutzmaßnahmen für bestimmte Personengruppen geredet werden. Dabei ist Österreich mit der Ratifikation der Istanbul-Konvention handfeste Verpflichtungen zum Schutz von geflüchteten Frauen eingegangen; bei der Umsetzung derselben handelt es sich daher keineswegs um einen Gnadenakt.

Besonders gefährdete Position

Die Istanbul-Konvention anerkennt die besonders gefährdete Position von geflüchteten und migrantischen Frauen. Dabei ist es egal, ob sich diese legal in einem Land aufhalten oder illegalisiert wurden. "Asyl und Migration" wird ein eigenes Kapitel eingeräumt. Artikel 59 des Kapitel VII hält fest, dass Partnerinnen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind und deren Aufenthaltsstatus von jenem des Partners abhängt, bei Beenden der Beziehung unabhängig von deren Dauer (!) einen eigenen, unabhängigen Aufenthaltsstatus erhalten sollen. Die Umsetzung dieses Artikels haben sich einige Staaten vorbehalten, nicht aber Österreich.

Hier ist an und für sich im Rahmen des Familienverfahrens (§ 34 Asylgesetz) gesichert, dass jeder Familienangehörige einen eigenen Bescheid, und somit einen eigenständigen Aufenthaltstitel bekommt. Im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ist geregelt, dass unter anderem Familienangehörige, die von einer Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder in anderer Weise von Gewalt betroffen sind, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht auch vor Ablauf der sonst notwendigen fünf Jahre erhalten können (§ 27). Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung, zum Beispiel das Erwirken einer einstweiligen Verfügung gegen den gewalttätigen Partner, sind aber laut Opferschutzeinrichtungen nicht einfach zu erfüllen.

Geschlechtersensible Auslegung

Im Artikel 60 wird die Verpflichtung zur Anerkennung von geschlechtsspezifischer Gewalt als Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sowie zu geschlechtersensibler Auslegung aller Verfolgungsgründe der GFK und schließlich zu geschlechtersensiblen Aufnahme- und Asylverfahren – etwa: Einvernahme und Übersetzung durch eine gleichgeschlechtliche Person; Beratungsmöglichkeiten; versperrbare, getrennt begehbare Unterbringungen – normiert. So soll der Gender-Blindness beziehungsweise dem Male-Bias, also Nicht-Eingehen auf Geschlechterverhältnisse oder der Orientierung am Männlichen als Norm − der GFK gegengesteuert und eine möglichst sichere Unterbringung garantiert werden.

Insbesondere Artikel 60 kodifiziert somit wichtige Entwicklungen des internationalen Asylrechts, die bislang nur in der Judikatur beziehungsweise als Völkergewohnheitsrecht anerkannt waren: Im Lichte der Istanbul-Konvention muss häusliche Gewalt als geschlechtsspezifischer Verfolgungsgrund verstanden werden und die Verfolgungsgründe der GFK müssen geschlechtersensibel ausgelegt werden.

Bekannte Mangelberichte

Artikel 61 schließlich enthält ein Non-Refoulement-Gebot (Grundsatz der Nichtzurückweisung in Staaten, in denen Folter oder andere Menschenrechtsverletzungen drohen), wie es sich auch in der GFK findet, jedoch mit dem Zusatz, dass das Non-Refoulement-Gebot auch für Betroffene häuslicher Gewalt gelten muss.

Bestimmungen zu geschlechtersensiblen Asylverfahren finden sich bereits in der Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates ("Verfahrensrichtlinie"), deren mangelnde Umsetzung in Österreich von Nichtregierungsorganisationen unter anderem im Rahmen der Asylgesetznovelle 2015 beanstandet wurde. Was geschlechtersensible Unterbringung betrifft, so ist ebenfalls auf Mangelberichte von Nichtregierungsorganisationen zu verweisen, etwa von Amnesty International zur Lage in Traiskirchen vergangenen Sommer.

Gleiche Gewaltschutzstandards

Unabhängig von diesen besonderen Bestimmungen des Kapitels VII muss aber gelten, dass alle in Österreich lebenden Frauen, und somit auch geflüchtete und migrantische Frauen, vom Gesamtkonzept der Istanbul-Konvention umfasst sind. Artikel 4, Absatz 3 der Istanbul-Konvention setzt ein Anti-Diskriminierungsverbot fest: Die Umsetzung der in der Konvention festgeschriebenen Rechte ist demnach "ohne Diskriminierung insbesondere wegen (...) des Migranten- oder Flüchtlingsstatus oder des sonstigen Status sicherzustellen".

Alle Frauen sind von der Istanbul-Konvention und somit vom bereits bestehenden Gewaltschutzsystem in Österreich, das nun als Umsetzung der Istanbul-Konvention gelesen werden kann, gesetzlich geschützt. In der Praxis jedoch können geflüchtete Frauen zum Beispiel aufgrund der strukturellen Trennung von Frauen- und Fremdenrechtsberatungsstellen, mangelnden Plätzen in Frauenhäusern und so weiter nicht dieselben Gewaltschutzstandards wie österreichische Staatsbürgerinnen in Anspruch nehmen.

Rechtliche Verpflichtung

Als regulären Mechanismus zur Überprüfung der Umsetzung der Konvention sieht der auf zwei Säulen ruhende Monitoring-Mechanismus neben der Möglichkeit von Ad-hoc-Überprüfungen in Ausnahmefällen ("special inquiry") Länderberichte auf der Basis von Fragebögen vor (Artikel 68). Österreich muss im allerersten Durchgang von Länderberichten dem von der Istanbul-Konvention eingerichteten unabhängigen Experten-Ausschuss, der "Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence", kurz: Grevio, bis 1. September 2016 Rede und Antwort stehen. In dem von Grevio entworfenen Fragebogen wird unter anderem auch nach der Umsetzung der Artikel 60 und 61 beziehungsweise generell nach getroffenen Maßnahmen für den Schutz von geflüchteten Frauen gefragt. Auch Nichtregierungsorganisationen sind aufgerufen, auf Basis des Fragebogens Grevio Informationen zukommen zu lassen.

Gewaltschutz für alle ist kein Luxus, sondern eine rechtliche Verpflichtung – und die Ratifikation der Istanbul-Konvention ein Versprechen, das auch gegenüber geflüchteten Frauen gehalten werden muss. (Valerie Purth, 27.7.2016)