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Sind die Taschen leer, die Schulden dafür umso höher, dann bleibt als dauerhafte Lösung nur der steinige Weg eines Privatkonkurses.

Foto: dpa / Heiko Wolfraum

Wien – Als Mitte der 1990er-Jahre erstmals Privatkonkurse ermöglicht wurden, hatte Österreich in diesem Bereich noch eine Vorreiterrolle inne. Inzwischen haben andere Länder nicht nur nachgezogen, sondern wie etwa Deutschland auch wesentlich schuldnerfreundlichere Regelungen eingeführt. Daher pocht die Dachorganisation ASB Schuldnerberatungen auch in Österreich auf Erleichterungen, wobei Geschäftsführer Clemens Mitterlehner besonders die zehnprozentige Mindestquote und die siebenjährige Dauer des Entschuldungsverfahrens ein Dorn im Auge sind.

Können sich Schuldner und Gläubiger nicht auf einen Zahlungsplan einigen, kommt es zum Abschöpfungsverfahren, bei dem nach Abzug des Existenzminimums binnen sieben Jahren zehn Prozent der Verbindlichkeiten zurückgezahlt werden müssen, um Anspruch auf eine Restschuldbefreiung zu haben. Anderenfalls leben die Schulden samt Zinsen wieder auf, und es kommt zu einer 20-jährigen Sperrfrist für einen neuerlichen Anlauf.

An Mindestquote gescheitert

Diese Regelung schreckt laut Mitterlehner viele Gläubiger im Voraus ab, zudem sei im Vorjahr fast ein Drittel an der Zehn-Prozent-Hürde gescheitert. "Wieso sollen diese Leute bestraft werden?", fragt Mittlerlehner bezugnehmend auf den Grundsatz, dass jeder eine zweite Chance verdiene. "Dann passt so eine Regelung nicht ins Bild." Er spricht sich für das deutsche Verfahren aus, bei dem Betroffene ohne Mindestquote nach fünf Jahren, so sie für die Verfahrenskosten aufkommen, und anderenfalls nach sechs Jahren schuldenfrei sind.

Dem kann Insolvenzexperte Hans-Georg Kantner vom Gläubigerschutzverband KSV 1860 wenig abgewinnen, weil kaum Geld an die Gläubiger fließe: "Wenn von Schuldnern nichts erwartet wird, strengen sie sich nicht an." Während bei Abschöpfungsverfahren in Österreich im Mittel eine 10,6-prozentige Quote erreicht werde, seien es in Deutschland bloß "ein paar Prozentpunkte".

Ausreichend Flexibilität

"Es gibt sicher Fälle, bei denen die Mindestquote zu hoch ist", räumt Kantner ein. Es gebe jedoch die Möglichkeit, Verfahrenskosten der Quote zuzurechnen, und zusätzlich könne das Konkursgericht nach Prüfung des Einzelfalls auch bei einer geringeren Quote eine Restschuldbefreiung aussprechen, was bei acht bis neun Prozent "problemlos" möglich sei. "Wir glauben, dass das Verfahren ausreichend Flexibilität bietet", folgert Kantner.

Genau in diesem Punkt widerspricht Gabriele Zgubic von der Arbeiterkammer, die sich etwa für eine verpflichtende Anerkennung von Billigungsgründen für eine geringere Quote, etwa im Fall dauerhafter Erkrankungen, einsetzt. Zudem fordert sie eine Nachfrist für jene Schuldner, die nach sieben Jahren knapp unter der Zehn-Prozent-Marke liegen, sowie eine Deckelung der Kosten- und Zinsspirale, welche die Gesamtschuld immer weiter in die Höhe treibt. "Was uneinbringlich ist, ist uneinbringlich", betont Zgubic, "es macht keinen Sinn, die Sache weiterzubetreiben." Sprich: Auch wenn ein Schuldner keine Restschuldbefreiung erlangt, würden Gläubiger dennoch nicht an ihr Geld kommen. (Alexander Hahn, 2.7.2016)