Es kann nicht schaden, immer wieder ganz von vorne anzufangen, und vorne ist diesfalls der Art. 141 B-VG: Der VfGH hat einer Wahlanfechtung stattzugeben, "wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens erwiesen wurde und auf das Verfahrensergebnis von Einfluss war". Keine erfolgreiche Wahlanfechtung ohne Rechtswidrigkeit, und keine Aufhebung der Wahl, wenn diese Rechtswidrigkeit auf das Verfahrensergebnis nicht von Einfluss war. Ganz einfach.

Nimmt man den Text, wie er ist, dann scheint jetzt schon alles klar: In vielen Bezirken wurde nach Maß der einschlägigen Gesetze geschludert und geschlampt und ignoriert und verbogen. Das erste Erfordernis einer erfolgreichen Wahlanfechtung scheint damit unzweifelhaft für einige Bezirke erfüllt zu sein – für andere Bezirke hat sich jeder Verdacht aufgelöst: Liezen, Landeck, Reutte, Gänserndorf und einige mehr.

Dass diese Gesetzesverstöße aber auf das Ergebnis der Wahl "von Einfluss waren", das ist bei keiner der Aussagen auch nur indizienweise hervorgekommen. Ganz im Gegenteil: Alle Beisitzer, auch diejenigen der FPÖ, haben strikt in Abrede gestellt, dass hier etwas faul gewesen wäre. Symptomatisch der FPÖ-Beisitzer von Völkermarkt: "Beim Auszählen? Alles korrekt. Absolut kein Einwand." Kein Einziger der 67 bisher in 30 Stunden vernommenen Zeugen hat einen Verdacht geäußert oder irgendwelche Wahrnehmungen gehabt, wonach die Stimmauszählung in einer der 20 Bezirkswahlbehörden nicht zum richtigen Ergebnis gekommen wäre.

Damit könnte nach dem Text der Verfassung und den Regeln der vom VfGH anzuwendenden Zivilprozessordnung auch schon wieder Schluss sein: Der Kläger hätte die für die Wahlanfechtung notwendigen Tatsachen, dass nämlich die behaupteten Rechtswidrigkeiten tatsächlich (!) "von Einfluss waren", nachzuweisen (§ 226 ZPO) – das aber ist ihm bis jetzt nicht gelungen, und also wäre die Anfechtung vom VfGH abzuweisen. Wir wären schon wieder fertig.

So einfach machen es sich die Juristen aber weder sich noch uns:

· Der VfGH hat in langjähriger Praxis den expliziten Text der Verfassung gehörig umgeformt und prüft nicht, ob die behauptete Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis einen Einfluss hatte, sondern ob diese Rechtswidrigkeit einen Einfluss haben konnte. Das macht einen Unterschied. Damit hat er die in der Verfassung aufgestellte Frage nach dem tatsächlichen Einfluss von Gesetzesverstößen auf das Wahlergebnis geändert in die Frage danach, was hypothetisch von Einfluss sein kann bzw. könnte. Der VfGH realisiert damit nicht nur einen deutlich strengeren Maßstab, als er in unserer Verfassung enthalten ist, er bewirkt damit Weiteres: Einerseits verwischt und entschärft er damit die ehedem deutliche Beweispflicht für den Wahlanfechter, dieser muss nicht mehr beweisen, dass etwas war, sondern nur noch, dass etwas sein konnte (der VfGH entfernt sich hier eigenmächtig von den Vorgaben der ZPO); und andererseits schafft er damit für sich selbst die Freiheit, jeweils situativ und nicht weiter überprüfbar zu sagen, was ihm im Rahmen des immerhin "Möglichen" gerade einflussgeeignet erscheint. Im Ergebnis hat der VfGH damit Wahlanfechtungen ermuntert und sie in erhöhtem Maß seinem (mal besser mal schlechter begründeten) Ermessen anheimgestellt.

· Überdies: Nicht alle Gesetzesverstöße zählen gleich. Ob etwa die Wahlkarten montags um 9 Uhr ausgezählt werden oder schon um 8.59 Uhr oder erst ab 9.01 Uhr ist unerheblich. Ist es aber auch einerlei, wer die Karten auszählt? Der Umfang der für die Rede von der "Korrektheit des Wahlverfahrens" wirklich relevanten Vorschriften ist nicht definitiv festgelegt, es ist vielmehr der VfGH selbst, der hier zu entscheiden hat – wobei die in diese Beurteilung einfließenden Wertungen nicht unmittelbar der Verfassung zu entnehmen sind, sondern vom VfGH nach systematischen, politischen und ethischen Gesichtspunkten jeweils erst gebildet werden müssen.

Der VfGH hat sich und uns durch seine bisherige Judikatur in eine wenig beneidenswerte Situation gebracht, aus der es freilich einen Ausweg gibt: Soweit er nämlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit und lediglich anhand der ihm übermittelten Akten bisher beurteilte, ob Gesetzesverstöße einen Einfluss auf das Wahlergebnis hatten, mochte es im Dienste einer gesicherten Gewährleistung des Wahlverfahrens hingehen, schon die Möglichkeit einer Wahlbeeinflussung für bedenklich genug zu erachten und damit die Wiederholung der Wahl anzuordnen. Der VfGH erwies sich mit dieser Judikatur als effektive Sicherung für die Einhaltung korrekter Wahlen.

Sobald der VfGH aber in ein umfängliches Beweisverfahren eintritt, gut fünf Dutzend Beisitzer vernimmt und sich selbst ein unmittelbares und umfassendes Bild von den Tatsachen des wirklichen Wahlvorgangs macht, da hat er auch diese Tatsachen zu beurteilen und also festzustellen, ob es eine Manipulation gegeben hat oder nicht. Sowohl der Text der Verfassung selbst als auch die Bedeutsamkeit der in Verhandlung stehenden Sache gebieten es, zu einer eindeutigen Tatsachenfeststellung zu kommen.

Es mag despektierlich scheinen, beim VfGH so deutlich anzuklopfen, aber es dient der Sache ja nicht, wenn man hier devot herumscharwenzelt – und also interessiert uns die Antwort auf nur eine Frage: Hatten die zahlreichen Gesetzesverstöße Einfluss auf das Wahlergebnis oder hatten sie es nicht? Wenn der FPÖ der Nachweis gelingt, dass die Auszählung falsch war, dann werden wir wieder wählen. Wenn ihr dieser Nachweis nicht gelingt, dann wollen wir zu Hause bleiben dürfen. Vom VfGH nach diesem Verfahren zu hören und zu lesen, wir müssten nochmals wählen, weil ungeachtet der klaren Beweisergebnisse hypothetisch doch irgendetwas von Einfluss hätte sein können, wird dem expliziten Text der Verfassung ebenso wenig gerecht wie der berechtigten Erwartung an das Höchstgericht, in einer derart wichtigen Sache von Tatsachen auszugehen – und nicht von ohnedies nie widerlegbaren und niemals beweisbaren Vermutungen. (Alfred J. Noll, 24.6.2016)