Im Rechtsstreit um den Internet-Werbeblocker "Adblock Plus" hat die Axel Springer AG einen Teilerfolg gegen den Werbeblocker-Anbieter Eyeo erzielt. Das Oberlandesgericht Köln urteilte am Freitag, die Blockade der Werbung als solche sei zwar nicht wettbewerbswidrig – wohl aber das von Eyeo gewählte Bezahlmodell des "Whitelisting", mit dem sich Unternehmen von der Werbeblockade freikaufen können.

Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig

Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, wie ein Gerichtssprecher weiter mitteilte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen ließ der OLG-Senat die Revision beim Bundesgerichtshof zu. Mit seiner Entscheidung änderte das OLG ein Urteil des Landgerichts Köln teilweise ab, das die Klage von Spinger abgewiesen hatte.

Der Werbeblocker "Adblock Plus" kann von Internetnutzern gratis heruntergeladen werden. Die Software verhindert, dass bestimmte Werbeinhalte auf Internetseiten angezeigt werden. Mit Hilfe von Filterregeln werden Serverpfade und Dateimerkmale von Werbeanbietern identifiziert und geblockt ("Blacklist").

"Whitelist"

Daneben besteht nach Gerichtsangaben die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Filtern in die sogenannte "Whitelist" aufnehmen zu lassen. Von den Unternehmen auf der "Whitelist", namentlich von größeren Webseitenbetreibern und Werbenetzwerkanbietern, erhält Eyeo demnach eine Umsatzbeteiligung.

Springer macht in dem Verfahren unter anderem geltend, das Programm bewirke eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs. Eyeo behindere das Springer-Geschäftsmodell durch die Ausschaltung der Werbung gezielt und mit Schädigungsabsicht. Durch den Werbeblocker würden der Inhalt der Internetseite und die Werbung voneinander getrennt, was mit dem Abreißen von Plakatwerbung vergleichbar sei.

Der Kölner Zivilsenat befand mit Blick auf das "Whitelisting", die Software sei unzulässig, wenn die Werbung nur nach vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts nicht unterdrückt werde. Die "Whitelist"-Funktion sei eine "unzulässige aggressive Praktik" im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Kombination aus "Blacklist" und "Whitelist"

Eyeo befinde sich aufgrund der "Blacklist"-Funktion in einer Machtposition, die nur durch das von ihr kontrollierte "Whitelisting" wieder zu beseitigen sei, urteilte das OLG. Der Werbeblock-Anbieter habe durch die Kombination aus "Blacklist" und "Whitelist" eine so starke Kontrolle über den Zugang zu Werbefinanzierungsmöglichkeiten, dass werbewillige Unternehmen in eine Blockadesituation gerieten, aus der sie sich dann freikaufen müssten.

Die Ausschaltung der Werbung an sich stelle hingegen keine gezielte Behinderung des Wettbewerbs dar, hoben die Richter hervor. Springer und Eyeo seien zwar Mitbewerber, weil sie sich in einem Wettbewerb um Zahlungen werbewilliger Unternehmer befänden. Eine Schädigungsabsicht von Eyeo erkannte das Gericht aber nicht: Denn anders als beim Abreißen von Plakaten werde "nicht physisch auf das Produkt des Anbieters eingewirkt".

Vielmehr würden der redaktionelle Inhalt der Website und die Werbung mit getrennten Datenströmen angeliefert, die als solche unverändert blieben. Es werde lediglich im Empfangsbereich des Nutzers dafür gesorgt, dass die Datenpakete mit Werbung auf dem Rechner des Nutzers gar nicht erst angezeigt werden. (APA, 24.6. 2016)