Mit Ferialpraktika gehen junge Menschen auf Tuchfühlung zum Berufsleben – und verdienen dabei auch Geld.

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Wien – Schulferien, vorlesungsfreie Zeit: Das ist nicht nur die Gelegenheit zum Ausspannen, sondern auch zum Schnuppern. Mit Ferialpraktika gehen viele junge Menschen nicht nur auf Tuchfühlung zum Berufsleben, sondern sie verdienen sich ein kleineres oder größeres Zubrot. Dabei kann es allerdings zu einem bösen Erwachen kommen, wenn steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte nicht rechtzeitig berücksichtigt werden. Ein kleiner Leitfaden:

Familienbeihilfe: Um die Transferleistung nicht zu verlieren, sind folgende Bestimmungen zu beachten. Bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres kann die Unterstützung wegen eines Ferien- jobs oder auch einer laufenden Beschäftigung nicht beeinträchtigt werden. Man kann also ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass die Familienbehilfe gekürzt oder gestrichen wird.

Bei Kindern ab 19 wird der Transfer ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 10.000 Euro gekürzt. Auch hier ist es unerheblich, ob der Verdienst aus den Ferien oder aus anderen Perioden stammt. Das über die Schwelle hinausgehende Einkommen reduziert die Familienbeihilfe, erläutert Margit Widinski, Steuerexpertin bei der Beratungsgruppe BDO. Wenn das 20-jährige Kind also beispielsweise heuer ein steuerpflichtiges Einkommen (nach Abzug von Sozialversicherung, Werbungskosten usw.) von 10.700 Euro verdient, sinkt die Familienbeihilfe um 700 Euro. Das gilt auch für den Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbehilfe gewährt wird.

Achtung: Auch andere Einkünfte wie beispielsweise aus Vermietung werden dabei miteinbezogen. Lehrlingsentschädigungen sowie einige andere Bezüge wie Waisenpensionen werden hingegen nicht als Einkommen gewertet. Auch endbesteuerte Einkünfte wie Zinsen oder Dividenden spielen bei den geltenden Grenzwerten für die Familienbeihilfe keine Rolle.

Sozialversicherung: Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 415,72 Euro im Monat fallen keine Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung an. Steigt man über diese Schwelle, fallen die Sozialbeiträge voll an. Bei niedrigen Einkünften besteht die Möglichkeit, die sogenannte Negativsteuer geltend zu machen. Dabei werden bis zu einem Wert von 400 Euro 50 Prozent der Sozialabgaben vom Finanzamt refundiert. Bei besser dotierten Ferienjobs kann eine Arbeitnehmerveranlagung im Folgejahr die Steuerbelastung ordentlich reduzieren, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden.

Werkverträge: Wird die Ferialtätigkeit in Form eines freien Dienstvertrags oder eines Werkvertrags ausgeführt, muss ab Einkünften von 11.000 Euro im Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Grundsätzlich fällt dabei auch die Umsatzsteuer an, allerdings existiert hier eine Befreiung bis zu einem Wert von 36.000 Euro im Jahr. Eine allfällige Umsatzsteuererklärung fällt bei Einkünften von 30.000 Euro im Jahr an.

Eins noch: Echte Ferialpraktika sind eigentlich solche, die im Rahmen eines Lehrplans oder einer Studienordnung vorgegeben sind und unentgeltlich sind. Dabei entfallen die Beitragsleistung des Dienstgebers und die Anmeldung zur Sozialversicherung. Unfallversicherung gibt es dennoch. (as, 25.6.2016)